Sein Arbeitslosengeld im Supermarkt abholen, soll demnächst möglich sein industrieblick, Fotolia

31. Januar 2018, 15:46 Uhr

Datenschutzrechtliche Bedenken Arbeits­lo­sen­geld im Super­markt: Was Sie wissen sollten

Die Auszahlung des Arbeitslosengeldes in bar ist eher die Ausnahme. Die meisten Sozialleistungen erreichen ihren Empfänger per Überweisung. Doch einige Menschen haben kein Konto und manchmal macht auch ein Notfall einen Barvorschuss auf das Arbeitslosengeld notwendig. Was bisher im Jobcenter geregelt wurde, soll nun an die Supermarktkasse verlagert werden.

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Arbeits­lo­sen­geld in bar: Wie funk­tio­niert das?

Ein Vorschuss auf das Arbeitslosengeld ist dann möglich, wenn der Antragsteller grundsätzlich leistungsberechtigt ist, die Bearbeitung des Antrags aber noch andauert. Rechtsgrundlage dafür ist § 42 Erstes Sozialgesetzbuch (SGB I). Auch in Notsituationen kann Vorschuss in Form von Bargeld bewilligt werden. Bisher erhielten die Empfänger dann einen Zahlschein und konnten sich damit an einem speziellen Automaten im Jobcenter den festgelegten Betrag in bar auszahlen lassen – genauso wie Arbeitslosengeldempfänger, die kein Bankonto besitzen. Etwa 400.000 Transaktionen dieser Art gab es im Jahr 2017. Der Aufwand dafür war der Bundesagentur für Arbeit allerdings zu kostspielig.  Daher entstand eine Kooperation mit einem Zahlungsdienstleister, mit dem auch einige Supermärkte und Drogerien zusammenarbeiten.

Das System wird in den kommenden Monaten umgestellt und soll die Automaten in den Jobcentern bis Ende 2018 ganz ersetzen. Nach wie vor müssen Sie zuerst zum Amt und sich einen Zahlungsschein ausstellen lassen, wenn Sie einen Vorschuss oder Ihr komplettes Arbeitslosengeld in bar ausgezahlt bekommen wollen. Mit diesem Schein gehen Sie künftig aber nicht mehr zu Automaten im Jobcenter, sondern in einen der rund 8.000 angeschlossenen Supermärkte. An der Kasse wird der Barcode auf dem Auszahlungsschein eingescannt und Sie erhalten den im System vermerkten Betrag.

Daten­schutz­be­den­ken: Zwangs­ou­ting an der Supermarktkasse?

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Interessenverbände sehen datenschutzrechtliche Probleme bei dieser Praxis. Wer mit einem Strichcodezettel kommt und sich größere Beträge auszahlen lässt, oute sich automatisch als Sozialleistungsempfänger. Diese Bedenken haben die Fraktion Die Linke dazu veranlasst, eine Kleine Anfrage an die Bundesregierung zu stellen. In der Antwort heißt es nun, dass keine Datenschutzverletzungen zu befürchten seien, da die Zahlungsscheine lediglich eine Nummer tragen, aber keine persönlichen Daten an den Supermarkt oder den Zahlungsdienstleister übermittelt werden. Dass es sich bei der Auszahlung im Supermarkt um Arbeitslosengeld handelt, sei weder für Kassier noch für andere Kunden erkennbar. Schließlich könnten auch Retouren aus Bestellungen im Onlineshop des Marktes bar an der Kasse abgewickelt werden.

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