Vergabe nach Anmeldezeitpunkt: Abfindungsprogramm zulässig Pixelot, Fotolia

13. April 2016, 15:40 Uhr

Urteil Vergabe nach Anmel­de­zeit­punkt: Abfin­dungs­pro­gramm zulässig

"Wer zuerst kommt, mahlt zuerst": Bietet ein Arbeitgeber seinen Angestellten bei Personalabbau ein Abfindungsprogramm nach diesem Prinzip an, dann ist dies zulässig – so hat aktuell das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden. Geklagt hatte ein Mitarbeiter, dessen Anmeldung bei der Vergabe der Abfindungen nicht berücksichtigt worden war, weil sie zu spät einging.

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Im konkreten Fall war in dem beklagten Unternehmen ein umfangreicher Stellenabbau vorgesehen, verbunden mit der Zahlung von Abfindungen. Ihre Anmeldungen zum Abfindungsprogramm mussten die interessierten Mitarbeiter auf einer Webseite abgeben. Der Arbeitgeber hatte zuvor bekannt gegeben, dass der Zeitpunkt des Eingangs entscheidend sei, falls es mehr Interessenten als abzubauende Stellen gebe.Bei Arbeitsrechtsfragen sind wir Ihr Partner!

Ein Mitarbeiter, dessen Anmeldung zu dem Abfindungsprogramm laut Eingangsbestätigung um 13:07 Uhr registriert wurde, ging bei den Abfindungen leer aus. Ihm wurde mitgeteilt, dass seine Meldung zu spät eingegangen sei – die letzte Vergabe sei um 13:01 Uhr erfolgt. Dagegen klagte der Mitarbeiter zunächst vergeblich vor dem Arbeitsgericht, in nächster Instanz beschäftigte sich schließlich das Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit dem Fall (AZ 14 Sa 1344/15).

Der Mann argumentierte, dass er seine Anmeldung bereits um Punkt 13 Uhr habe absenden wollen. Dies sei jedoch wegen einer Überlastung der Webseite nicht möglich gewesen. Er wollte den Abschluss eines Aufhebungsvertrages und die Zahlung einer Abfindung erwirken. Die Richter sahen jedoch keinen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz: Das Abfindungsprogramm sei in der verwendeten Form zulässig, zumal es vorher getestet worden sei. Auch könne der Kläger nicht nachweisen, dass er berücksichtigt worden wäre, wenn das Programm nicht überlastet gewesen sei, so die Richter weiter. Das Gericht ließ jedoch eine Revision zum Bundesarbeitsgericht zu.

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