Mann in Büro-Küche, im Hintergrund lästern Kolleginnen hinter vorgehaltener Hand ©istock.com/skynesher

26. April 2021, 17:06 Uhr

Durchatmen Lügen, Ver­leum­dung, üble Nachrede: Das können Betrof­fe­ne tun

Jemand verbreitet Lügen über dich – bewusst oder durch das Weitertragen von Gerüchten? Fällt das schon unter üble Nachrede oder Verleumdung? Oder bist du deshalb Opfer von sogenanntem Rufmord geworden? Worin der Unterschied zwischen den Begriffen liegt und was du als Betroffener tun kannst, liest du hier.

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Defi­ni­ti­on: Üble Nachrede oder Verleumdung?

Was üble Nachrede und Verleumdung genau bedeuten, ist im Strafgesetzbuch (StGB) verankert.

Nach § 186 StGB wird von übler Nachrede gesprochen, wenn über eine Person Dinge behauptet und verbreitet werden, die nicht als wahr zu beweisen sind und potenziell die Ehre des Betroffenen verletzen können. Die behaupteten Sachverhalte sind entweder verächtlich oder haben negative Konsequenzen für den Betroffenen in der Öffentlichkeit.

Beispiel: Jemand behauptet gegenüber Bekannten, dass seine Nachbarin Alkoholikerin sei – allerdings vermutet er das nur. In Wahrheit stimmt es nicht.Gut abgesichert mit dem ADVOCARD Rechtsschutz

Im nachfolgenden § 187 StGB wird der rechtliche Rahmen für die Verleumdung bestimmt. Auch in diesem Fall werden unwahre, ehrenrührige Aussagen über eine Person getätigt. Im Unterschied zur üblen Nachrede ist sich der Verleumder der Unwahrheit seiner Aussagen bewusst.

Beispiel: Nach der Trennung behauptet eine Frau, ihr Ex-Partner würde das gemeinsame Kind schlagen, obwohl sie weiß, dass das nicht stimmt. Sie möchte ihn dadurch im Sorgerechtsstreit als schlechten Vater hinstellen.

Der umgangssprachliche Begriff Rufmord drückt aus, was durch Verleumdung oder üble Nachrede geschieht: Der Ruf des Betroffenen ist nachhaltig geschädigt. Ein eigener Straftatbestand laut Strafgesetzbuch ist “Rufmord” aber nicht.

Was kann ich tun, wenn jemand Lügen über mich verbreitet?

Die Nachbarin bringt bösen Tratsch in Umlauf oder der Arbeitskollege macht dich hinter deinem Rücken bei anderen schlecht? Erfährst du davon, solltest du denjenigen zunächst zur Rede stellen und auffordern, damit aufzuhören.

Wirst du systematisch am Arbeitsplatz gemobbt, solltest du dir Unterstützung bei Vorgesetzten suchen.

Ein Anwalt kann dich zudem dazu beraten, ob es aussichtsreich ist, auf zivilrechtlichem Weg auf Unterlassung zu klagen und/oder Strafanzeige wegen übler Nachrede oder Verleumdung zu stellen. Klagst du wegen Verleumdung, dann muss sich zum Beispiel zweifelsfrei beweisen lassen, dass es sich um Unwahrheiten handelt und dass der Verursacher vorsätzlich gehandelt hat.

Junger Mann schaut besorgt auf seinen Rechner

© istock.com/DjelicS

 

Üble Nachrede im Internet: Wie kann ich mich wehren?

Gerüchte und Unwahrheiten verbreiten sich vor allem im Internet oft rasant. Ob sie nun bewusst in die Welt gesetzt werden oder auf einem Missverständnis beruhen: Betroffene fürchten berechtigterweise um ihren guten Ruf.

Besonders wichtig ist es, Beweise zu sichern – am besten durch Screenshots.

Kennst du den Verfasser, dann kannst du ihn zunächst anschreiben und auffordern, seinen Beitrag zu löschen und eine Richtigstellung zu posten. Reagiert er nicht, kommt hier ebenfalls eine Unterlassungsklage oder Strafanzeige in Betracht. Zum genauen Vorgehen solltest du dich von einem Anwalt beraten lassen.

Wer Opfer von übler Nachrede und Verleumdung im Internet wird, kann zudem das sogenannte “Recht auf Vergessenwerden” gemäß § 17 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Anspruch nehmen. Falsche Tatsachenbehauptungen fallen nicht unter das Recht auf freie Meinungsäußerung. Du kannst vom Seitenbetreiber also verlangen, entsprechende Beiträge zu löschen.

Das kann aufwendig sein und bedarf der richtigen Formulierung. Vorsicht bei vermeintlich einfachen Lösungen. Sogenannte Reputation-Management-Dienstleister versprechen ihren Kunden pauschal, unerwünschte und rufschädigende Einträge aus dem Netz entfernen zu lassen. Auch sie können jedoch nicht mehr tun, als den Webseitenbetreiber zur Löschung aufzufordern. Rechtliche Mittel, um das durchzusetzen, haben sie nicht. Dafür kostet dich das Angebot aber in jedem Fall Geld.

Bevor du selbst an den Seitenbetreiber herantrittst oder einen Dienstleister beauftragst, solltest du dich daher von einem Anwalt oder Rechtsschutz-Spezialisten zur genauen Rechtslage und den Erfolgsaussichten in deinem Fall beraten lassen. Oft musst du zum Beispiel erst einmal beweisen können, dass es sich um unwahre Behauptungen handelt und du somit ein berechtigtes Interesse an der Löschung hast – sonst wird der Seitenbetreiber nicht reagieren.

Kann man als Unternehmer schlechte Google-Bewertungen löschen lassen – vor allem solche, die Unwahrheiten enthalten? Mehr dazu erfährst du in diesem Streitlotse-Ratgeber.

Wie werden üble Nachrede und Ver­leum­dung bestraft?

Üble Nachrede wird in den meisten Fällen mit einer Geldstrafe geahndet. In gravierenden Fällen kommt auch eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren in Betracht – insbesondere dann, wenn die üble Nachrede schriftlich verbreitet oder (online) veröffentlicht wurde.

Bei Verleumdung ist der Strafrahmen höher angesetzt. Wird eine Person öffentlich verleumdet, sind eine Geldstrafe oder sogar bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe möglich. Da aber unter anderem der Vorsatz bewiesen werden muss, ist eine Verurteilung wegen Verleumdung oft schwierig zu erreichen.

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