Kleingewerbe anmelden in 7 Schritten: Das ist zu beachten ©Fxquadro/Fotolia

22. Mai 2019, 8:50 Uhr

So geht's richtig Klein­ge­wer­be anmelden in 7 Schritten: Das ist zu beachten

Wer mit einer guten Idee den Schritt in die Selbständigkeit wagen will, kann zum Beispiel ein Kleingewerbe anmelden. Denn meist fangen Neugründer eher klein an, häufig auch nur neben ihrem Hauptberuf, um das Risiko gering zu halten. Was gilt es bei einer Kleingewerbe-Anmeldung zu beachten?

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1. Klären: Liegt überhaupt ein Gewerbe vor?

Das Kleingewerbe zeichnet sich dadurch aus, dass es keinen kaufmännisch eingerichteten Betrieb erfordert. Der Betreiber muss sich also nicht an die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches (HGB) halten.

Wohl aber sind Gewerbetreibende auch mit einem Kleingewerbe – verpflichtet, ihre Selbständigkeit nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) beim Gewerbeamt anzuzeigen. Und zwar, sobald sie beabsichtigen, Gewinne zu machen, unabhängig von der Größe des Unternehmens. Nicht zu den Gewerbetreibenden in diesem Sinne gehören zum Beispiel Berufe der sogenannten Urproduktion (zum Beispiel Land-, Forst- und Fischwirte) und freie Berufe wie Ärzte, Journalisten, Lehrer und Architekten.

2. Rechts­form bestimmen

Ein Kleingewerbe kann nur in zwei Rechtsformen gegründet werden: als Einzelunternehmen oder als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).

Wenn du allein ein Kleingewerbe anmeldest, wird es ein Einzelunternehmen. Damit bist du selbst Unternehmer und haftest auch mit deinem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten deines Unternehmens.

Wichtig: Ein Kleingewerbetreibender muss die Geschäfte seines Unternehmens grundsätzlich selbst leiten. Er kann weder einen fremden Geschäftsführer einsetzen noch Prokura erteilen. Nur die Erteilung einer Generalvollmacht nach Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) ist möglich.

Schließen sich mindestens zwei Personen zur Gründung eines Betriebes zusammen, entsteht eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Alle Gesellschafter haften auch mit ihrem jeweiligen Privatvermögen für Verbindlichkeiten ihres Unternehmens.

Tipp: Bei der Rechtsform der GbR empfiehlt sich der Abschluss eines schriftlichen Gesellschaftervertrages, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Darin sollte zum Beispiel die Verwendung von Gewinnen und Verlusten geregelt werden oder die Vorgehensweise bei Ausscheiden eines Gesellschafters.

3. Namen finden

Die Unternehmensbezeichnung eines Kleingewerbe-Betriebs muss Vor- und Zuname des Inhabers enthalten. Erlaubt sind lediglich Ergänzungen durch einen Branchen- oder Sachnamen. Beispiel: Blumenhaus Bettina Maier. Das dient zur Verdeutlichung der Tatsache, dass es sich um einen kleinen Betrieb handelt, der mit seinem Inhaber sozusagen identisch ist.

4. Unter­la­gen zusammenstellen

Folgende Unterlagen benötigst du bei der Anmeldung deines Kleingewerbes:

  • Per­so­nal­aus­weis
  • Geld (Die Kosten für die Anmeldung eines Klein­ge­wer­bes liegen je nach Gemeinde zwischen 10 und 60 Euro.)
  • Hand­wer­ker benötigen eine Hand­werks­kar­te, die die Hand­werks­kam­mer ausstellt, wenn es sich um ein zulas­sungs­pflich­ti­ges Handwerk handelt.
  • Gege­be­nen­falls andere Geneh­mi­gun­gen bei einem erlaub­nis­pflich­ti­gen Gewerbe (zum Beispiel Pfand­leih­ge­wer­be, Bewa­chungs­ge­wer­be, Alten­pfle­ge, Lotterie, Tierzucht und -handel, Postdienstleistungen)
  • Auf­ent­halts­er­laub­nis bei Nicht-EU-Ausländern

5. Über Haupt- oder Neben­ge­wer­be entscheiden

Möchtest du dein Kleingewerbe hauptberuflich ausüben oder zumindest anfangs nur neben deinem Beruf? Ein Nebenerwerb kann es nur sein, wenn es auch einen Hauptberuf gibt. Und der muss deutlich mehr Zeit in Anspruch nehmen als die Nebentätigkeit und auch mehr zum Gesamteinkommen beitragen.

Wichtig ist das für die Sozialversicherungspflicht. Denn wer hauptberuflich als Arbeitnehmer sozialversichert ist, der ist in seinem Nebenerwerb von der Sozialversicherungspflicht befreit. Dazu sollte die Nebentätigkeit aber nicht mehr als 20 Stunden pro Woche betragen. Bei Studenten wird übrigens das Studium als Hauptberuf betrachtet.

6. Klein­ge­wer­be beim Gewer­be­amt anmelden

Für die Anmeldung eines Kleingewerbes ist das Gewerbeamt des Ortes zuständig, wo dein Unternehmen angesiedelt ist. Sie kann persönlich oder schriftlich erfolgen. In einigen größeren Städten geht es auch online. Empfehlenswert ist die persönliche Anmeldung, denn so lassen sich offene Fragen umgehend klären, du kannst deinen Ausweis und gegebenenfalls notwendige Genehmigungen sofort vorlegen.

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  • Das Gewerbe muss vor Beginn der Geschäfts­tä­tig­keit ange­mel­det werden.
  • Soll das Klein­ge­wer­be als GbR geführt werden, muss jeder Gesell­schaf­ter eine Gewer­be­an­mel­dung vornehmen.

Im Anmeldeformular wird auch nach der Tätigkeit des Gewerbebetriebes gefragt. Es empfiehlt sich, das Tätigkeitsfeld nicht zu eng festzulegen, denn möglicherweise macht eine spätere Ausweitung des Geschäftes sonst eine Gewerbeummeldung nötig.

7. Post von Behörden und Insti­tu­tio­nen abwarten

Das Gewerbeamt informiert verschiedene Behörden und Institutionen. Dazu gehört zum Beispiel das Finanzamt oder die zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK) oder Handwerkskammer (HWK).

Das Finanzamt verschickt daraufhin einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, den du ausfüllen und zurücksenden musst. Mit der Gewerbeanmeldung und der Anmeldung beim Finanzamt ist das Gewerbeunternehmen offiziell gegründet.

Auch die IHK oder HWK wird sich melden, da du mit der Anmeldung Pflichtmitglied wirst. Allerdings können sich Kleingewerbetreibende wegen ihres meist geringen Gewinns in der Regel von den Pflichtbeiträgen befreien lassen.

INFO

Nicht verwechseln: Kleingewerbe und Kleinunternehmerregelung

Im Zusammenhang mit dem Kleingewerbe fällt häufig auch der Begriff der Kleinunternehmerregelung. Tatsächlich handelt es sich dabei um zwei verschiedene Dinge:

Die Kleinunternehmerregelung vereinfacht für Unternehmen mit geringem Umsatz gemäß § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) bestimmte gesetzliche Vorschriften. Solche Unternehmen müssen zum Beispiel auf Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Voraussetzung ist, dass der Umsatz im vorangegangenen Jahr oder im ersten Kalenderjahr der Gründung 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird.

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