BAföG: Vermögen nicht angegeben – und nun? Jacob Lund, Fotolia

15. November 2016, 10:08 Uhr

Rückzahlung der Förderung BAföG: Vermögen nicht angegeben – und nun?

Wer gegenüber dem BAföG-Amt sein Vermögen nicht oder nicht vollständig angibt, muss mit Konsequenzen rechnen: Kommt der BAföG-Betrug ans Licht, sind Rückzahlungen fällig. Unter Umständen erfolgt sogar eine Strafanzeige.

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BAföG-Antrag: Das Vermögen muss angegeben werden

Angehende Studierende müssen den BAföG-Antrag sorgfältig ausfüllen. Dazu gehören nicht nur Angaben zum Einkommen der Eltern, sondern auch zum eigenen Vermögen und – falls vorhanden – dem eigenen Einkommen durch einen Nebenjob. Ein Verdienst von maximal 450 Euro im Monat wirkt sich meist nicht auf die BAföG-Zahlung aus, bei einem höheren Einkommen wird der Teil, der den Freibetrag übersteigt, auf die Zahlung angerechnet. Auch für das Vermögen gibt es einen Freibetrag: Dieser liegt bei 7.500 Euro. Wird er überschritten,  so vermindern sich ebenfalls die Leistungen. Im BAföG-Antrag muss das Vermögen angegeben werden, wie es zum Zeitpunkt der Antragstellung besteht. Falschangaben werden als BAföG-Betrug angesehen.

Diese Kon­se­quen­zen drohen bei BAföG-Betrug

RechtsschutzWenn zu viel Geld an Studierende gezahlt wurde, weil sie ihr Vermögen oder ihr Einkommen nicht korrekt angegeben haben, müssen sie Rückzahlungen leisten. In besonders schweren Fällen ist aber sogar eine Strafanzeige wegen Betrugs möglich. Falsche Angaben kommen leicht ans Licht, weil die BAföG-Ämter einen automatisierten Datenabgleich mit dem Bundesamt für Finanzen vornehmen. So erfahren sie von Kapitaleinkünften und können den Empfänger auffordern, seine Konten offenzulegen. Betroffene sollten sich von einem Anwalt beraten lassen, welche Möglichkeiten sich ihnen bieten. Zum Beispiel war ein Vater vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) erfolgreich: Sein Sohn und er hatten eine Abfindung des Vaters nicht angegeben und sollten zunächst die gesamte in dem Jahr gewährte Förderung zurückzahlen. Das Gericht entschied aber, dass lediglich der über den tatsächlichen Anspruch hinaus gezahlte Betrag erstattet werden müsse (AZ 5 C 55.15).

Ände­run­gen immer direkt mitteilen

Mit dem wahrheitsgemäßen Ausfüllen des Antrags ist es aber noch nicht getan: Auch eintretende Änderungen müssen dem BAföG-Amt mitgeteilt werden, sei es beim Vermögen, beim Einkommen oder den finanziellen Verhältnissen der Eltern. Zum Beispiel kann sich das Vermögen durch ein Erbe ändern oder ein Nebenjob wird aufgenommen oder beendet. Unter Umständen ergeben sich durch diese Veränderungen sogar höhere Ansprüche für den BAföG-Empfänger.

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