Insolvenzausfallgeld kann man im Fall der Fälle beim Staat beantragen © fizkes, Fotolia

18. April 2020, 8:00 Uhr

So geht’s richtig Arbeit­ge­ber pleite: Wann gibt es Insolvenzausfallgeld?

Wenn ein Arbeitgeber insolvent ist, können die dort Beschäftigten das sogenannte Insolvenzgeld beantragen. Es wird von der Arbeitsagentur gezahlt und dient dazu, den durch die Unternehmenspleite verursachten Lohnausfall auszugleichen. Diese Regelung greift auch, wenn der Arbeitgeber wegen der Corona-Pandemie pleite wird. Hier erfährst du, wann du einen Anspruch auf die Leistung hast.

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Wer bekommt Insolvenzausfallgeld?

Im Fall einer Insolvenz des Arbeitgebers können häufig schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Gehälter mehr gezahlt werden. Um die Arbeitnehmer in dieser Situation abzusichern, zahlt der Staat über die Arbeitsagentur Insolvenzgeld – amtlich Insolvenzausfallgeld genannt – für maximal drei Monate. Die Höhe dieser Leistung entspricht dem Nettogehalt. Anspruch haben folgende Mitarbeiter:

  • reguläre Arbeit­neh­mer
  • Aus­zu­bil­den­de
  • Schüler und Studenten
  • gering­fü­gig Beschäf­tig­te (Mini­job­ber)
  • Ange­stell­te im Home-Office
  • ange­stell­te Geschäftsführer

Vorstandsmitglieder erhalten dagegen kein Insolvenzausfallgeld, da sie eine unternehmerähnliche Position im Betrieb besetzen. Bei geschäftsführenden Gesellschaftern und Angehörigen des Arbeitgebers ist es ebenfalls fraglich, ob sie als reguläre Arbeitnehmer bewertet werden können. Daher erhalten sie in vielen Fällen kein Insolvenzausfallgeld.

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Antrag auf Insol­venz­geld: Das ist zu beachten

Das Insolvenzgeld wird nicht automatisch gezahlt, sondern muss von betroffenen Arbeitnehmern selbst beantragt werden. Es gleicht den Lohnausfall aus, der vor dem sogenannten Insolvenzereignis liegt. Gemäß § 165 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) tritt dies ein, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, der Antrag darauf abgelehnt wurde oder die Tätigkeit des Unternehmens im Inland beendet wurde. Wenn für den Zeitraum davor noch offene Gehaltsansprüche bestehen, kann Insolvenzausfallgeld gewährt werden. Es wird für maximal drei Monate gezahlt, die aber nicht zwingend direkt vor dem Insolvenzereignis liegen müssen.

Anders als beim Arbeitslosengeld I werden hier nicht nur 60 beziehungsweise 67 Prozent des Nettogehalts gezahlt. Die Höhe des Insolvenzausfallgeldes entspricht dem vollen Nettogehalt. Für den Antrag gilt gemäß § 324 SGB III eine Ausschlussfrist von zwei Monaten. Nur in Ausnahmefällen ist ein späterer Antrag möglich. Unter Umständen kann schon vor dem Insolvenzereignis ein Vorschuss auf diese Leistung gezahlt werden. Lass dich hierzu am besten von einem Anwalt beraten.

Corona-Pandemie: Insol­venz­geld einfacher beantragen

Angesichts der Corona-Pandemie vereinfacht die Bundesagentur für Arbeit den Zugang zu der Unterstützung: Wer Insolvenzgeld beantragen wollte, musste das bislang persönlich in der Behörde tun. Nun gelten grundsätzlich folgende Regelungen für Geldleistungen der Bundesagentur:

  • Fallen per­sön­li­che Gesprächs­ter­mi­ne aus, soll das für dich keine negativen Folgen haben. Du brauchst diese Termine auch nicht abzusagen.
  • Schrift­li­che Anträge kannst du formlos per Mail, über den eService der Abrbeits­agen­tur stellen oder in den Haus­brief­kas­ten der zustän­di­gen Arbeits­agen­tur einwerfen.

Arbeit­ge­ber insolvent: Son­der­zah­lun­gen und Steuer

Ist der Arbeitgeber insolvent, stellt sich die Frage, ob das Insolvenzgeld auch weggefallene Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld ausgleicht. Das ist der Fall, allerdings nur in einem Umfang von drei Zwölfteln. Grund ist, dass der Zeitraum des Insolvenzausfallgelds nur drei Monate umfasst und die Sonderzahlungen deshalb nur anteilig für diesen Zeitraum übernommen werden.

Das Insolvenzgeld an sich ist steuerfrei. Du musst es aber trotzdem in der Einkommensteuererklärung angeben. Dafür erhältst du von der Arbeitsagentur einen Nachweis über die Höhe des Insolvenzgeldes. Diesen legst du der Steuererklärung bei.

FAZIT
  • Insol­venz­geld wird an die Mit­ar­bei­ter eines Unter­neh­mens gezahlt, wenn dieses insolvent ist. Es soll den Lohn­aus­fall ausgleichen.
  • Arbeit­neh­mer müssen Insol­venz­geld selbst bei der Arbeits­agen­tur beantragen.
  • Die Höhe der Leistung ent­spricht dem Net­to­ge­halt. Sie wird für drei Monate gewährt.
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