
8. März 2017, 16:02 Uhr
Kronkorken-Gewinnspiel Gemeinsamer Gewinn: Gewonnenes Auto muss geteilt werden
Nicht nur bei Geld, sondern offenbar auch bei einem Gewinn aus einem gemeinschaftlich geleerten Kasten Bier hört in manchen Fällen die Freundschaft auf. Fünf Freunde stritten kürzlich vor Gericht (AZ I-10 O 151/16) um den Hauptpreis aus einem Gewinnspiel.
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Die Freunde hatten gemeinsam einen Wochenendtrip an einen See unternommen. Mit von der Partie: zwei Kisten Bier. Und die hatten es in sich. Auf der Unterseite der Kronkorken wurden im Rahmen eines Gewinnspiels verschiedene Preise verlost. Unter einem achtlos herumliegenden Kronkorken entdeckte einer der Freunde einen der Hauptpreise: Er hatte ein Auto gewonnen. Den Gewinn strich er zum Ärger seiner Freunde allein ein, fuhr das Auto eine Weile und verkaufte es dann für 17.500 Euro. Eine Frau aus der Freundesgruppe klagte daraufhin und forderte ein Fünftel des Neuwerts des gewonnenen Autos.
Sie argumentierte, dass die fünf Freunde aufgrund der Verabredung zum gemeinsamen Umtrunk eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gebildet hätten. Und da dafür das Gesellschaftsrecht gelten würde, seien sie verpflichtet, den Gewinn zu teilen. Schließlich hätten die Freunde auch vereinbart, die Kosten für das gemeinsame Wochenende zu teilen.
Das Landgericht (LG) Arnsberg folgte dieser Argumentation zwar nicht, erfolgreich war die Klage der Frau aber dennoch. Die Richter sahen bei der Freundesgruppe keinen Rechtsbindungswillen, der Merkmal einer GbR ist. Zudem sei der gemeinsame Zweck der Gruppe nicht Verbesserung der Chancen beim Gewinnspiel gewesen, wie es beispielsweise bei Lotto-Tippgemeinschaften der Fall ist, sondern der Ausflug.
Dennoch wurde der klagenden Frau ein Fünftel des Marktwerts des Gewinns zugesprochen. Sie erhält 4.330 Euro – geklagt hatte sie auf 5.736 Euro, ein Fünftel des Neupreises. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass alle Beteiligten Miteigentümer der Gewinnspiel-Kronkorken gewesen seien und daher gemeinsam das Auto gewonnen hätten. Indem der Beklagte den Kronkorken mit dem Gewinn alleine bei der Brauerei eingelöst hat, hätte er sich ersatzpflichtig gemacht.
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