Wo ist Händehygiene Pflicht? Richtlinien und Rechtslage. Eine Person in blauem Kittel wäscht sich die Hände unter einem Wasserhand. © Robert Przybysz, Fotolia

21. April 2020, 12:20 Uhr

So geht's richtig Wo ist Hän­de­hy­gie­ne Pflicht? Richt­li­ni­en und Rechtslage

Händehygiene ist überall dort von großer Bedeutung, wo viele Menschen zusammenkommen. Das betrifft zum Beispiel Krankenhäuser oder Gastronomiebetriebe. Deshalb hat das Robert Koch-Institut (RKI) Richtlinien formuliert, an denen Angestellte sich orientieren können. Doch in Fällen wie der Corona-Pandemie sind saubere Hände in nahezu allen Lebensbereichen unverzichtbar.

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Hän­de­hy­gie­ne: Bedeutung für ver­schie­de­ne Berufsgruppen

In einigen Berufen spielt Händehygiene eine besonders große Rolle. Das gilt zum Beispiel für medizinische Berufe wie Ärzte, Kranken- und Altenpfleger und für Personen, die mit Lebensmitteln zu tun haben, also in der Gastronomie oder Lebensmittelproduktion. Für sie gibt es in der Regel exakte Vorschriften, die bei der Händehygiene beachtet werden sollen.

Über das reguläre Händewaschen hinaus ist hier auch eine Desinfektion der Hände nötig sowie eine regelmäßige Pflege, da kleine Risse in der Haut Infektionen begünstigen. Grundsätzlich solltest du aber in allen Bereichen auf eine ausreichende Hygiene der Hände achten, um auf der sicheren Seite zu sein.

RKI-Richt­li­ni­en für Krankenhäuser

Das Robert Koch-Institut (RKI) hat Richtlinien herausgegeben, die in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen zu beachten sind. Das betrifft zum Beispiel die Art und Ausstattung der Waschbecken und Seifen- beziehungsweise Desinfektionsmittelspender. Die RKI-Richtlinien umfassen aber auch Vorgaben zu den Situationen, in denen die Hände zu waschen oder zu desinfizieren sind.Rechtsschutz

Richtig Hände waschen in 5 Schritten

Händehygiene ist jedoch nicht nur ein Thema für Profis, sondern auch im privaten Alltag wichtig. Besonders deutlich zeigt sich das während der Corona-Pandemie. Damit du dich immer vor Infektionen schützen kannst, hat die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) folgende Tipps zum Händewaschen in fünf Schritten veröffentlicht:

  • Schritt 1: Hände unter flie­ßen­des Wasser halten. Dessen Tem­pe­ra­tur ist unwichtig; kaltes Wasser ist für das Hän­de­wa­schen genauso gut wie warmes.
  • Schritt 2: Hände voll­stän­dig einseifen – von den Fin­ger­nä­geln bis zum Hand­ge­lenk. Flüssige Mittel sind hygie­ni­scher als Seifenstücke.
  • Schritt 3: Jede Stelle einer Hand gründlich reiben. Insgesamt etwa 20 bis 30 Sekunden lang.
  • Schritt 4: Hände unter flie­ßen­dem Wasser abspülen. Den Was­ser­hahn stellst du am besten mit dem Ellen­bo­gen oder einem Ein­mal­hand­tuch ab – vor allem in öffent­li­chen Toiletten.
  • Schritt 5: Trockne deine Hände gründlich ab. Entweder mit einem Ein­mal­hand­tuch oder mit deinem per­sön­li­chen Handtuch.

Wenn du diese Ratschläge mehrmals am Tag befolgst, sollte das normalerweise für eine ausreichende Händehygiene genügen. Nur wenn andere Menschen in deiner Nähe infiziert sind (Covid-19, Grippe u. ä.), ist es sinnvoll, die Hände mit einem speziellen Mittel zu desinfizieren.

Hygie­ne­man­gel als Behandlungsfehler?

Hygienemangel kann im professionellen Bereich einen Behandlungsfehler darstellen. Vor dem Oberlandesgericht Hamm wurde beispielsweise der Fall einer Patientin verhandelt, die gegen einen Krankenpfleger geklagt hatte. Dieser hatte bei ihr einen Abszess behandelt, nachdem er mit seinen Handschuhen eine Türklinke angefasst hatte. Weil später eine Entzündung bei der Patientin festgestellt wurde, sah sie einen groben Behandlungsfehler gegeben.

Das Gericht erkannte zwar den Hygienemangel an, bewertete ihn aber lediglich als einfachen Behandlungsfehler (AZ I-3 U 28/15). Die Entscheidung gründete sich darauf, dass das Risiko gravierender Folgen in dieser Situation nicht so hoch gewesen sei. Bei einem groben Fehler wäre es zu einer Beweislastumkehr gekommen, sodass das Krankenhaus in der Pflicht gewesen wäre, zu beweisen, dass die Entzündung nicht auf einen Fehler zurückzuführen sei.

FAZIT
  • Für Mit­ar­bei­ter im medi­zi­ni­schen, gas­tro­no­mi­schen oder Lebens­mit­tel erzeu­gen­den Bereich ist Hän­de­hy­gie­ne vor­ge­schrie­ben. Das bezieht vor allem die Des­in­fek­ti­on der Hände ein.
  • Verstöße gegen die Richt­li­ni­en können vor Gericht bei­spiels­wei­se als Behand­lungs­feh­ler bewertet werden.
  • Im privaten Umfeld genügt es im Nor­mal­fall, die Hände mehrmals täglich gründlich zu waschen.
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