Volksbegehren und Bürgerbegehren: Rechtliche Grundlagen JackF, Fotolia

16. Februar 2016, 15:46 Uhr

Direkte Demokratie Volks­be­geh­ren und Bür­ger­be­geh­ren: Recht­li­che Grundlagen

Mit einem Volksbegehren haben Bürger die Möglichkeit, ihren politischen Vorstellungen Gehör zu verschaffen und zum Beispiel einen Gesetzesentwurf einzubringen. Dafür ist eine bestimmte Anzahl von Unterstützern nötig. Auf kommunaler Ebene wird dieses Verfahren als Bürgerbegehren bezeichnet.

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Mit­be­stim­mung durch das Volksbegehren

Ein Volksbegehren ist ein Instrument der direkten Demokratie und erlaubt es den Bürgern, auf Landes- oder Bundesebene Politik mitzugestalten. Das Verfahren ist dabei dreistufig: Am Anfang steht eine Volksinitiative oder der Antrag auf ein Volksbegehren. Daraufhin wird das Begehren durchgeführt. Wenn es erfolgreich ist, aber nicht vom Parlament angenommen wird, kann als dritte Stufe der Volksentscheid stattfinden, bei dem die wahlberechtigten Bürger direkt über eine Frage entscheiden.

PrivatrechtsschutzRecht­li­che Vor­aus­set­zun­gen sind Ländersache

Bedingung für den Erfolg eines Volksbegehrens ist, dass die Initiatoren innerhalb einer bestimmten Zeit eine bestimmte Anzahl von Unterschriften Wahlberechtigter sammeln. Das sogenannte Unterschriftenquorum, also der Prozentsatz von wahlberechtigten Bürgern, die für das Volksbegehren unterschreiben müssen, ist jeweils auf Landesebene festgelegt und liegt höher, wenn es sich bei der Entscheidung um eine Verfassungsänderung handeln würde. Auch sonstige Anforderungen in diesem Zusammenhang werden auf Landesebene geregelt. In Berlin steht zum Beispiel aktuell eine Gesetzesänderung zum Volksbegehren bevor. Dabei hatte es Streit gegeben, weil zunächst im Gespräch war, die Anforderungen an die Unterschriftenlisten zu verschärfen und bei unleserlichen oder unvollständigen Angaben eine Unterschrift für ungültig zu erklären. Stattdessen gilt weiter: Geburtsdatum und Unterschrift müssen vorhanden und erkennbar sein, andere Angaben dürfen unvollständig sein.

Bür­ger­be­geh­ren auf kom­mu­na­ler Ebene

Wenn es um eine Entscheidung auf kommunaler Ebene geht, also in einer Gemeinde oder einem Landkreis, spricht man von einem Bürgerbegehren. Es stellt direkt die erste Stufe dar und muss nicht vorher beantragt werden. Auch hier erfolgt eine Sammlung von Unterschriften. Die genauen Modalitäten sind in der jeweiligen Gemeindeordnung oder Kommunalverfassung festgelegt.

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