Urteil: dmitrimaruta, Fotolia

7. April 2016, 13:58 Uhr

Produktvermarktung Urteil: "Veganer Käse" ist unzu­läs­si­ge Bezeichnung

Wie das Landgericht Trier entschieden hat, darf die Bezeichnung "veganer Käse" nicht für vegane Produkte verwendet werden, die Käse nachempfunden sind. Vielmehr ist diese Bezeichnung nur für tierische Milcherzeugnisse zulässig.

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Im vorliegenden Fall ging es um einen Hersteller veganer und vegetarischer Produkte aus der Eifel, der einige seiner veganen Erzeugnisse unter der Bezeichnung "Käse" beziehungsweise "Cheese" angeboten hatte. Geklagt hatte ein Verein, der unlauteren Wettbewerb verhindern möchte. Das Landgericht entschied im Sinne des Klägers und untersagte Advocard-Privatrechtsschutzdem Hersteller die Verwendung der Bezeichnung "veganer Käse" (AZ 7 HK O 41/15). Grundlage des Urteils ist eine EU-Verordnung, die festlegt, dass nur tierische Milcherzeugnisse als Käse bezeichnet werden dürfen (EU-VO 1308/2013). Auch Begriffe wie Molke, Rahm, Butter und Joghurt dürfen laut der Verordnung nur dann verwendet werden, wenn es sich um Lebensmittel handelt, die tatsächlich Milcherzeugnisse enthalten.

Die Richter erklärten den Internetauftritt des Unternehmens, auf dem unter anderem "veganer Käse" angeboten wurde, für wettbewerbswidrig. Dabei spielt es nach Einschätzung des Gerichts keine Rolle, dass aus der Produktbeschreibung hervorgeht, dass es sich um ein Produkt ohne tierische Milcherzeugnisse handelt. Die Wettbewerbswidrigkeit liegt auch dann vor, wenn keine Gefahr besteht, dass Verbraucher durch den missverständlichen Produktnahmen getäuscht werden und ein tierisches Erzeugnis vermuten. Ausschlaggebend ist also nicht die Frage, ob der Begriff für potenzielle Käufer irreführend ist, sondern lediglich der Verstoß gegen die EU-Verordnung. Die Entscheidung erfolgte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, ist also sofort wirksam.

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