8. Februar 2017, 14:36 Uhr
Vorgehen unrechtmäßig Urteil: Rechnungsbetrag ohne Einwilligung aufgerundet
Der Rechnungsbetrag auf dem Kassenbon darf nicht ohne Einwilligung des Kunden aufgerundet werden, um unverlangte Zusatzleistungen abzurechnen – auch nicht um einen Cent. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Stuttgart hervor. Eine Verbraucherzentrale hatte gegen diese Geschäftspraktik eines Elektronikfachmarkts erfolgreich geklagt: Ein auf diese Weise geschlossener Kaufvertrag sei unwirksam.
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Der Anlass für die Klage: Nachdem ein Kunde in einer Filiale der Fachmarktkette eingekauft hatte, bemerkte er, dass sein Rechnungsbetrag von 21,99 Euro an der Kasse ungefragt auf 22 Euro aufgerundet worden war. Im Gegenzug war auf der Rückseite des Kassenbons ein Gutscheincode für den kostenlosen Test eines Musikflatrate-Anbieters aufgedruckt. Der Kunde verzichtete wegen des geringen Zusatzbetrages von einem Cent auf eine Reklamation an der Kasse, wandte sich aber zur Klärung des Sachverhalts an die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.
Diese vertrat im späteren Gerichtsverfahren eine klare Position: Es sei nicht hinzunehmen, dass Kunden ohne Einwilligung mehr als den zu erwartenden Rechnungsbetrag zahlten. Damit ein Kaufvertrag – in diesem Fall über den Gutscheincode – wirksam zustande komme, müssten sich Käufer und Verkäufer zuvor darüber einig werden, so eine Vertreterin der Verbraucherzentrale. Dies sei im konkreten Fall aber nicht passiert. Zudem sei das Verhalten des Marktes "unverschämt", so die Verbraucherzentrale, da sich Kunden an der Kasse kaum wehren könnten, wenn die Forderung bereits auf dem Kassenbon stehe.
Das Landgericht Stuttgart teilte diese Auffassung und untersagte dem Elektronikmarkt in einem Versäumnisurteil, künftig weiter Rechnungsbeträge ohne Einwilligung des Kunden aufzurunden (AZ 38 O 67/16 KfH). Bevor sie Klage erhoben hatte, hatte die Verbraucherzentrale das Unternehmen zunächst abgemahnt. Dieses wollte jedoch keine Unterlassungserklärung abgeben.
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