Störerhaftung und offenes WLAN: Die Rechtslage. Ein Frau sitzt am Fenster und schaut auf ihren Laptop. olly, Fotolia

16. September 2016, 8:26 Uhr

Haftet der Betreiber? Stö­rer­haf­tung und offenes WLAN: Die Rechtslage

Durch die sogenannte Störerhaftung können Gewerbetreibende und Privatpersonen, die ein offenes WLAN anbieten, für darüber erfolgte Urheberrechtsverletzungen haftbar gemacht werden. Die Bundesregierung und der Europäische Gerichtshof (EuGH) haben allerdings durch Einschränkungen der Haftung Hotspot-Anbieter besser geschützt.

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Stö­rer­haf­tung inzwi­schen quasi gekippt

Lange Zeit war unklar, ob ein Café oder ein Händler, der offenes WLAN anbot, haftbar gemacht werden konnte, wenn Nutzer darüber eine Urheberrechtsverletzung begangen, also zum Beispiel illegal einen Film zum Download bereitstellten. Durch eine Änderung des Telemediengesetzes (TMG) hat die Bundesregierung jedoch im Sommer 2016 präzisiert, dass es sich bei WLAN-Betreibern ebenfalls um Zugangsanbieter gemäß § 8 TMG handelt, die dadurch von der Störerhaftung ausgeschlossen sind. Auch der EuGH hat im September 2016 erklärt, dass WLAN-Anbieter nicht für Urheberrechtsverletzungen von Nutzern haftbar gemacht werden können (AZ C-484/14).

Hintergrund war der Fall eines Händlers, der in seinem Geschäft für Veranstaltungstechnik ein offenes WLAN angeboten hatte. Darüber hatten Dritte Musik zum kostenlosen Download bereitgestellt, woraufhin der betroffene Musikkonzern den Händler abgemahnt hatte. Das zuständige Landgericht München hatte sich mit der Bitte um Klärung an den EuGH gewandt.

RechtsschutzOffenes WLAN: Anbieter müssen bei Auf­for­de­rung Passwort nutzen

Allerdings erklärte der EuGH, dass Rechteinhaber den Anbieter auffordern können, sein Netzwerk durch ein Passwort zu sichern. Durch diese Maßnahmen könnten Urheberrechtsverletzungen gestoppt oder verhindert werden. Im genannten Fall könnte also der Musikkonzern fordern, dass der Händler ein Passwort einrichtet und sein Netzwerk nicht mehr als komplett offenes WLAN zur Verfügung stellt. In der Praxis ist es also immer noch möglich, dass es zu Unterlassungsklagen kommt, auch wenn die Störerhaftung in ihrer früheren Form nicht mehr gilt.

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