Beim Onlinebanking dürfen keine pauschalen Gebühren für smsTANs genommen werden jpkirakun, Fotolia

26. Juli 2017, 14:06 Uhr

Nur bei Nutzung der TAN smsTAN beim Online­ban­king: Pauschale Gebühr unzulässig

Ein Verbraucherschutzverband hatte gegen eine Sparkasse geklagt, weil diese im smsTAN-Verfahren eine Gebühr für jede Transaktionsnummer (TAN) erhebt, die der Kunde erhält. Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zeigt: Eine solche Gebühr ist beim Onlinebanking unzulässig. Sie darf nur verlangt werden, wenn der Kunde die TAN auch tatsächlich für ein Bankgeschäft nutzt.

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Klausel zu smsTAN ist unwirksam

Der Verband warf der Sparkasse vor, in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine Klausel zu verwenden, nach der für jede smsTAN eine Gebühr von zehn Cent fällig wird. Dadurch sahen die Verbraucherschützer eine unangemessene Benachteiligung der Kunden gemäß § 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gegeben. Nach Auffassung der Richter könne ein solches Entgelt zwar erhoben werden – allerdings nur dann, wenn das Geldinstitut in diesem Zusammenhang eine konkrete Zahlungsdienstleistung erbringe. Der BGH sah die Kunden durch die Klausel der Sparkasse also tatsächlich benachteiligt.

Nicht jede TAN beim Online­ban­king wird genutzt

Wie die Richter ausführten, könne es vorkommen, dass eine zugestellte smsTAN nicht zum Einsatz beim Onlinebanking kommt. Zum Beispiel könne der Kunde einen Phishing-Verdacht haben oder die Nummer nicht rechtzeitig innerhalb der Geltungsdauer einsetzen. Da die Klausel das Entgelt für jede smsTAN vorsehe, greife sie also auch bei ungenutzten Nummern. Der Kunde werde dadurch benachteiligt und die Klausel sei deshalb unwirksam (AZ XI ZR 260/15).

Rechtsschutz

Fall geht zurück an die Vorinstanz

Für Verbraucher schafft das Urteil mehr Klarheit. Der konkrete Fall wurde vom BGH aber noch einmal zurück an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main als Vorinstanz verwiesen. Die Sparkasse hatte nämlich erklärt, zwar eine Klausel für smsTAN beim Onlinebanking zu verwenden, allerdings nicht in diesem Wortlaut. Ob das der Fall ist, muss das Oberlandesgericht nun prüfen und dementsprechend entscheiden. Die Verbraucherschützer hatten außerdem noch gegen andere Geldinstitute geklagt, die ebenfalls eine pauschale Gebühr für den TAN-Versand erheben.

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