Schutz vor Stalking: Annäherungsverbot und Kontaktverbot. Eine junge Frau mit grauer Mütze und grauem Schal blickt über ihre Schulter. Im Hintergrund sieht man eine Person, die im Schatten steht. Mr Korn Flakes, Fotolia

13. Oktober 2016, 8:58 Uhr

Möglichkeiten für Opfer Schutz vor Stalking: Annä­he­rungs­ver­bot und Kontaktverbot

Ein Annäherungsverbot oder ein Kontaktverbot kann Menschen schützen, die von Stalking betroffen sind. Wer sich bedroht fühlt, hat die Möglichkeit, ein solches Verbot gerichtlich zu erwirken.

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Annä­he­rungs­ver­bot: Räum­li­cher Abstand

Wenn Sie sich von einer Person verfolgt, belästigt oder bedroht fühlen und dieser Zustand andauert, handelt es sich um Stalking. Das kann ganz unterschiedliche Formen annehmen, zum Beispiel indem die Person häufig in Ihrer Nähe auftaucht oder Sie anruft, obwohl Sie keinen Kontakt möchten. Gemäß § 1 Gewaltschutzgesetz (GewSchG) rechtfertigen solche Nachstellungen, telefonische Belästigungen oder Drohungen gerichtliche Maßnahmen. Eine Möglichkeit ist das Annäherungsverbot: Dabei wird es dem Stalker untersagt, sich der belästigten Person bis auf eine festgelegte Distanz zu nähern. Er muss auch einen bestimmten Abstand zur Wohnung der Person einhalten. Das Verbot kann auf Antrag des Opfers von einem Gericht ausgesprochen werden und setzt voraus, dass es bereits zu Vorfällen gekommen ist und weitere wahrscheinlich sind.

Kon­takt­ver­bot unter­bin­det auch Mails oder Anrufe

Das Kontaktverbot soll das Stalking-Opfer zusätzlich vor Anrufen, E-Mails und sonstigen Nachrichten des Täters schützen, mit denen dieser Kontakt aufnimmt und Bedrohungen oder Belästigungen ausspricht. Auch Drohungen über soziale Netzwerke wie Facebook können ein Kontaktverbot rechtfertigen, wie das Oberlandesgericht Hamm entschieden hat (AZ 2 UF 254/12). Wie auch das Annäherungsverbot gibt es in der Regel eine zeitliche Befristung des Verbotes. Neben der gerichtlichen Verfügung ist auch ein Kontaktverbot durch die Polizei möglich. Dieses dient zur unmittelbaren Gefahrenabwehr und erfolgt ohne Antrag des Opfers.

RechtsschutzStalking trotz Verbots: Diese Strafen sind möglich

Wer ein Annäherungsverbot oder Kontaktverbot missachtet und der Person weiterhin nachstellt, macht sich strafbar. Gemäß § 4 GewSchG ist in solchen Fällen eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder auch eine Geldstrafe für den Stalker möglich. Zusätzlich sehen die Anordnungen des Gerichts ein Ordnungsgeld vor, wenn sie nicht befolgt werden.

Wenn Sie sich bedroht fühlen, sollten Sie sich an die Polizei wenden oder einen Anwalt einschalten. Dieser kann Sie dabei unterstützen, rechtliche Schritte einzuleiten.

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