Schlichtungsverfahren: Informationspflicht für Unternehmen. Drei Personen im Business-Outfit sitzen an einem Tisch. Der Mann und eine der Frauen reichen sich die Hände. Adam Gregor, Fotolia

1. Februar 2017, 15:00 Uhr

Verbraucherservice Schlich­tungs­ver­fah­ren: Infor­ma­ti­ons­pflicht für Unternehmen

Seit dem 1. Februar 2017 haben Unternehmen gegenüber Verbrauchern eine neue Informationspflicht zum Thema Schlichtungsverfahren. Die Betriebe müssen auf ihrer Internetseite oder in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) deutlich machen, ob sie im Streitfall an einem solchen Verfahren teilnehmen. Auch die zuständige Schlichtungsstelle muss genannt werden.

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Die Informationspflicht zum Schlichtungsverfahren ergibt sich aus §§ 36 und 37 des 2016 in Kraft getretenen Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG). Sie gilt für Unternehmen mit zehn oder mehr Mitarbeitern, die eine Internetseite betreiben oder AGB verwenden. Kleinunternehmer mit weniger als zehn Mitarbeitern trifft die Pflicht nur, wenn sie auch sonst zur Schlichtung im Streitfall grundsätzlich verpflichtet sind – sonst können sie auf die Information verzichten, sofern es nicht bereits zum Streit mit einem Kunden gekommen ist.

RechtsschutzDamit interessierte Verbraucher die Informationen zum Schlichtungsverfahren leicht finden können, gibt das Gesetz vor, dass diese auf der Internetseite des Unternehmens zusammen mit den AGB zu finden sein müssen. Das Unternehmen muss dort klar und verständlich mitteilen, ob es grundsätzlich an einem Schlichtungsverfahren teilnimmt und welche Schlichtungsstelle im Streitfall zuständig ist. Anschrift und Internetseite der Schlichtungsstelle müssen genannt werden.

Ist es allerdings bereits zum Streit über einen abgeschlossenen Vertrag gekommen, so hat jedes betroffene Unternehmen – unabhängig von Größe und Mitarbeiterzahl – gemäß § 37 VSBG die Pflicht, den Kunden zu Bereitschaft oder Verpflichtung zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren und zur zuständigen Schlichtungsstelle zu informieren.

Ein solches Schlichtungsverfahren kann nur der Verbraucher beantragen, nicht das Unternehmen. Willigt dieses jedoch in das Verfahren ein, muss es die gesamten Kosten dafür tragen. Dies gilt auch, wenn eine der beteiligten Parteien das Verfahren vorzeitig abbricht. Dazu sind sowohl der Verbraucher als auch das Unternehmen jederzeit berechtigt. Kommt es vor der Schlichtungsstelle zu keiner Einigung, steht es sowohl dem Verbraucher als auch dem Unternehmen offen, anschließend den Rechtsweg zu beschreiten.

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