
11. August 2016, 14:50 Uhr
Falsche Angaben Kfz-Kaufvertrag: Rücktritt bei fehlender Ausstattung möglich
Der Käufer eines Autos ist zum Rücktritt vom Kfz-Kaufvertrag berechtigt, wenn ein auf der Kaufplattform im Internet zugesicherter Teil der Ausstattung fehlt. Das entschied das Oberlandesgericht Hamm und gab damit einem Käufer Recht, der in seinem Wagen eine Freisprecheinrichtung vermisste.
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Der Kläger hatte bei einem Autohaus ein Fahrzeug erworben. In der Beschreibung auf der Internetplattform, über die er auf den Wagen aufmerksam geworden war, wurde eine "Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle" als Teil der Ausstattung angegeben. Das Bestellformular, das der Käufer schließlich ausfüllte, enthielt dieses Ausstattungsmerkmal allerdings nicht mehr. Tatsächlich musste der Käufer feststellen, dass sein neues Auto nicht über eine Freisprecheinrichtung verfügte. Das Autohaus berief sich darauf, diese nicht im Bestellformular angegeben zu haben. Der Käufer erklärte daraufhin den Rücktritt vom Kfz-Kaufvertrag und erhielt Recht vor dem Landesgericht Bochum.
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte das Urteil der Vorinstanz und verurteilte das Autohaus zur Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs (AZ 28 U 2/16). Allerdings hielt das Gericht aufgrund der zwischenzeitlichen Nutzung durch den Kläger eine Nutzungsentschädigung für gerechtfertigt, sodass das Autohaus eine etwas geringere Summe zurückzahlen musste.
Nach Auffassung des Gerichts war das verkaufte Fahrzeug mangelhaft, da der Kläger nachweisen konnte, dass das Autohaus im Internet ursprünglich eine Freisprecheinrichtung als Teil der Ausstattung angeboten hatte. Diese Angabe sei nicht bloß dadurch widerrufen worden, dass sie im eigentlichen Bestellformular nicht mehr enthalten gewesen sei. Das Autohaus hätte den Käufer ausdrücklich auf das Fehlen hinweisen müssen. Den Rücktritt vom Kfz-Kaufvertrag sah das Gericht deshalb als wirksam an.
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