EuGH: Nutzer müssen Cookie-Einwilligung aktiv erteilen @istock.com/vorDa

4. Oktober 2019, 12:14 Uhr

Digitale Privatsphäre EuGH: Nutzer müssen Cookie-Ein­wil­li­gung aktiv erteilen

Wer eine Webseite aufruft und um seine Einwilligung zur Verwendung von Cookies gebeten wird, muss diese aktiv erteilen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Es ist demnach nicht zulässig, wenn der Webseitenbetreiber im Cookie-Hinweis das Häkchen bei "Ich stimme zu" schon von vornherein gesetzt hat. In Deutschland ist dies bisher eine verbreitete Praxis – das könnte sich aber bald ändern.

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EuGH entschied zu Klage aus Deutschland

Hintergrund der EuGH-Entscheidung ist ein Rechtsstreit aus Deutschland. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte gegen eine Gewinnspielfirma geklagt, die von Besuchern ihrer Webseite die Einwilligung in die Verwendung sogenannter Tracking-Cookies abfragte – also von Programmen, die das Nutzerverhalten im Netz dokumentieren und speichern. Die Gewinnspielfirma hatte in ihrem Cookie-Hinweis bereits das Häkchen zur Einwilligung gesetzt, Besucher mussten nur noch auf "OK" klicken.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in dieser Frage den EuGH um Klärung gebeten. Mit seinem Urteil (AZ C-673/17) stellte der EuGH nun klar, dass grundsätzlich eine EU-Richtlinie anzuwenden ist, die die aktive Cookie-Einwilligung fordert.

 

Cookie-Ein­wil­li­gung: Tele­me­di­en­ge­setz wohl nicht mehr anwendbarMehr Informationen zum Thema Rechtsschutz

Bisher konnten sich Webseitenbetreiber in Deutschland auf das Telemediengesetz (TMG) berufen. Demnach ist auch eine Widerspruchslösung rechtens – also, wie im verhandelten Fall: die voreingestellte Zustimmung, der die Nutzer gegebenenfalls aktiv widersprechen müssten, indem sie das Häkchen entfernen.

Dem erteilten die Luxemburger Richter jedoch nun eine klare Absage: Mit einem voreingestellten Häkchen werde die Zustimmung zur Cookie-Nutzung nicht wirksam erteilt. Dabei sei es auch unerheblich, ob der Nutzer auf der Webseite personenbezogene Daten eingebe oder nicht, so die Richter. Darüber hinaus sieht der EuGH Webseitenbetreiber in der Pflicht, den Nutzer etwa über die Funktionsdauer der verwendeten Cookies und die Zugriffsmöglichkeiten durch Dritte genauer zu informieren.

 

Digitale Pri­vat­sphä­re vs. Nutzer-Bequemlichkeit

Dieses Urteil des EuGH, das die digitale Privatsphäre der Internetnutzer stärker in den Blick rückt, dürfte Signalwirkung für die Rechtsprechung des BGH und auch für die deutsche Gesetzgebung haben. Für viele Internetnutzer bedeutet das, dass sie künftig voraussichtlich einmal mehr klicken müssen, wenn sie Webseiten aufrufen und ihre Zustimmung zur Verwendung von Cookies erteilen.

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