Energiesparlampen: BGH bestätigt Quecksilber-Grenzwert. Eine Frau hält eine Energiesparlampe in der Hand. Jonas Glaubitz, Fotolia

22. September 2016, 12:34 Uhr

Verbraucherschutz Ener­gie­spar­lam­pen: BGH bestätigt Quecksilber-Grenzwert

Energiesparlampen mit einem zu hohen Quecksilbergehalt dürfen in Deutschland nicht verkauft werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem aktuellen Urteil den bestehenden Grenzwert in letzter Instanz bestätigt. Ein Umwelt-  und Verbraucherschutzverband setzte sich damit gegen ein Unternehmen durch, das die Lampen mit den zu hohen Quecksilberwerten verkauft hatte (AZ I ZR 234/15).

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Seit 2013 gilt innerhalb der EU ein Quecksilber-Grenzwert von 2,5 Milligramm pro Energiesparlampe. In seiner Klage hatte der Umwelt- und Verbraucherschutzverband konkret den Quecksilbergehalt in zwei im Jahr 2012 von dem Unternehmen verkauften Energiesparlampen bemängelt: Dieser betrug in einem Fall 13, im anderen 7,8 Milligramm. Obgleich der Grenzwert in Deutschland 2012 noch bei 5 Milligramm lag, war er damit in beiden Fällen überschritten worden.

RechtsschutzDas Unternehmen führte dagegen an, dass es sich bei den beiden bemängelten Lampen um einzelne "Ausreißerwerte" nach oben gehandelt habe und stattdessen der Durchschnittswert aus jeweils zehn Energiesparlampen als Bewertungsgrundlage herangezogen werden müsse. Diese Argumentation überzeugte die Richter des BGH jedoch nicht. Sie stellten klar, dass es sich um einen klaren Verstoß gegen die gesetzlichen Vorgaben handele. Energiesparlampen, die zu hohe Quecksilberanteile enthalten, dürften nicht verkauft werden, so das Gericht. Bereits in den Vorinstanzen, zuletzt vor dem Oberlandesgericht Celle, hatte der Umweltverband in dieser Angelegenheit Recht erhalten.

Das Quecksilber in den Energiesparlampen ist für Verbraucher nur gefährlich, wenn eine Lampe zerbricht. Der Grenzwert soll das Risiko gesundheitlicher Belastungen für diesen Fall möglichst gering halten. Wenn eine Energiesparlampe in einem Wohnraum kaputtgeht, muss der Raum dennoch immer gut durchgelüftet werden. Sämtliche Scherben müssen zusammengekehrt, eingesammelt und in einem geschlossenen Behälter als Sondermüll entsorgt werden.

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