Nahaufnahme: Frauenhand führt Computermaus auf einer Schreibtischoberfläche, daneben ein aufgeklappter Laptop rasstock, Fotolia

24. September 2015, 11:24 Uhr

3, 2, 1 – doch nicht deins!? eBay-Auktion abbrechen: BGH spricht Bieter Scha­dens­er­satz zu

Wieder hat der Bundesgerichtshof (BGH) seinen Hammer in Sachen eBay herunterschnellen lassen und bestimmt: Will ein Anbieter eine eBay-Auktion abbrechen, kann ihn das teuer zu stehen kommen. Die Karlsruher Richter stärkten die Rechte eines Bieters, dessen Gebote der Verkäufer löschte, weil er den potenziellen Käufer nicht seriös genug fand.

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Ein Bieter ist bis vor den BGH in Karlsruhe gezogen, um einen Schadensersatz von einem Verkäufer zu erstreiten, der eine laufende Auktion auf eBay vorzeitig abgebrochen und all seine Gebote gelöscht hatte.

Weil der Bieter in der Vergangenheit insgesamt 370 Kaufgebote wieder zurücknahm, hatte der Anbieter Bedenken, ob der Kauf tatsächlich zustande kommen würde und entschied sich für den Auktionsabbruch: Etwa drei Tage nachdem er das Angebot für einen Jugendstil-Gussheizkörper auf der Auktionsplattform eingestellt hatte, beendete er die Auktion wieder. Der Kläger soll bis dahin mit einem Gebot von 112 Euro der Höchstbietende gewesen sein. Vor dem BGH behauptete der Kläger, dass er den Heizkörper für das Vierzigfache hätte weiterverkaufen können und forderte Schadensersatz für die Differenz von 112 Euro zu 4.000 Euro – also 3.888 Euro.

Die Richter des obersten Gerichtshofs gaben dem Bieter Recht (AZ VII ZR 284/14) und sprachen ihm den begehrten Schadensersatz zu: Unter bestimmten Voraussetzungen darf ein Verkäufer zwar eine eBay-Auktion abbrechen und die bis dahin abgegebenen Gebote streichen, im vorliegenden Fall waren diese Umstände aber nicht gegeben. Die Tatsache, dass der Bieter bereits eine große Menge von Kaufgeboten wieder zurückgenommen hatte, könne laut BGH zwar "ein Indiz dafür sein, dass nicht in allen Fällen ein berechtigter Grund für die Rücknahme bestand", dennoch berechtige dies den Verkäufer nicht dazu, den Bieter als "unseriösen Käufer" abzuschreiben und aus diesem Grund die Auktion abzubrechen.

Tipp: Ein Privat-Rechtsschutz hilft auch, wenn die beim Online-Shop erstandene Ware beschädigt geliefert wird.

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