22. Februar 2017, 13:50 Uhr
In zwei Fällen entschieden BGH-Urteil: Bausparkasse kündigt Vertrag – mit Recht
Wenn eine Bausparkasse einen älteren Vertrag kündigt, ist das meist ärgerlich für den Sparer. Denn die Zinsen, die er dafür erhalten hat, werden in dieser Höhe aktuell nicht mehr angeboten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Grundsatzurteil geklärt, dass eine solche Kündigung des Bausparvertrags rechtens ist.
Wir stärken Ihre Rechte als Verbraucher – auch im Streitfall. >>
In zwei ähnlichen Fällen wurde ein BGH-Urteil gefällt: Eine Klägerin hatte in den 1970er Jahren einen Bausparvertrag geschlossen, der 1993 zuteilungsreif wurde. Sie zahlte nichts mehr ein und hatte auch die Bausparsumme noch nicht erreicht. Im Jahr 2015 kündigte die Bausparkasse den Vertrag, wogegen sich die Klägerin wehrte. Nachdem sie in erster Instanz keinen Erfolg gehabt hatte, gab das Oberlandesgericht Stuttgart ihr recht. Die Revision vor dem Bundesgerichtshof nahm aber einen anderen Verlauf: Laut BGH-Urteil ist die Kündigung durch die Bausparkasse rechtens (AZ XI ZR 185/16).
Ähnlich entschied der BGH auch gegenüber einer anderen Klägerin, die zwei Bausparverträge aus dem Jahr 1999 besaß. Diese wurden von der Bausparkasse ebenfalls 2015 gekündigt. Auch in diesem Fall entschied der BGH in der Revision im Sinne der Bausparkasse (AZ XI ZR 272/16).
Die beiden Entscheidungen begründete das Gericht damit, dass auf die zuteilungsreifen Bausparverträge Darlehensrecht anzuwenden sei. In der Ansparphase sei die Bausparkasse die Darlehensnehmerin und der Sparer der Darlehensgeber. Diese Rollen kehren sich erst um, wenn der Kunde ein Bauspardarlehen in Anspruch nimmt. Deshalb kann die Bausparkasse gemäß § 489 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nach zehn Jahren den Vertrag kündigen – wie auch ein Kreditnehmer sein Darlehen nach dieser Frist kündigen kann. Das BGH-Urteil wird als richtungsweisend angesehen und legitimiert viele Fälle, in denen eine Bausparkasse einen Vertrag kündigt.
Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.