
21. Mai 2025, 12:26 Uhr
Achtung, das wird teuer Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Das gilt laut BFSG ab Juni 2025
Ab Ende Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) für Produkte und Dienstleistungen in Kraft. Es soll die gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderung stärken – etwa durch barrierefreie Websites, Onlineshops oder Bankautomaten. Was das konkret für Hersteller, Anbieter und Verbraucher bedeutet und wie Menschen mit Behinderung vom Gesetz profitieren, liest du hier.
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Was ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) wurde bereits im Juli 2021 im deutschen Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es setzt die EU-Richtlinie von 2019, den European Accessibility Act (EAA), in deutsches Recht um. Ab dem 28. Juni 2025 müssen viele Produkte und Dienstleistungen barrierefrei nutzbar sein, etwa in Form von leicht bedienbaren Bankautomaten oder Websites in einfacher Sprache.
Ziel laut § 1 Abs. 1 BFSG ist es, die gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderung zu stärken und den europäischen Binnenmarkt zu vereinheitlichen.
Übergangsfristen für spezielle Produkte und Dienstleistungen
Offiziell müssen ab dem 28. Juni 2025 alle betroffenen Produkte und Dienstleistungen barrierefrei sein. Für einige gelten gemäß § 38 BFSG jedoch Übergangsfristen:
- Für Dienstleistungen, die mit nicht-barrierefreien Produkten erbracht werden, gilt eine fünfjährige Übergangsfrist.
- Für Selbstbedienungsterminals gilt eine Übergangsfrist von 15 Jahren.
Grund: Die wirtschaftliche Nutzungsdauer von Produkten, etwa von Fahrticketautomaten, soll ausgereizt werden.
Wer ist vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz betroffen?
Die Bestimmungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes beziehen sich vor allem auf Produkte und Dienstleistungen in den Bereichen Onlinehandel, Hard- und Software, Bankdienstleistungen, Telekommunikation sowie Personenverkehr und Mobilität.
Die Richtlinien des BFSG gelten für:
- Hersteller, Händler und Importeure der vom BFSG betroffenen Produkte
- Anbieter der vom BFSG betroffenen Dienstleistungen
Eine Ausnahme gilt allerdings für Kleinstunternehmen: Ihre Dienstleistungen müssen nicht barrierefrei sein, wenn weniger als zehn Personen beschäftigt sind und der Jahresumsatz unter zwei Millionen Euro liegt. Produkte müssen Kleinstunternehmen jedoch trotzdem barrierefrei anbieten.
Und gilt das BFSG auch für Vereine? Ja, denn prinzipiell betreffen die Vorgaben alle privaten Wirtschaftsakteure, die Produkte oder Dienstleistungen anbieten.
Dein Verein fällt unter das BFSG, wenn er etwa kostenpflichtige Leistungen oder Funktionen anbietet, die auf einen Vertragsabschluss abzielen.
Vereine fallen nicht unter die Regelungen, wenn …
- sie weniger als zehn Beschäftigte und einen Jahresumsatz unter zwei Millionen Euro haben. Ehrenamtliche Beschäftigte werden nicht berücksichtigt.
- sie auf ihrer Website lediglich Informationen oder die Beantragung einer Mitgliedschaft gemäß Satzung anbieten.

Welche Produkte sind betroffen?
Ab dem 28. Juni sollen unter anderem folgende Produkte barrierefrei sein:
- Computer
- Mobile Endgeräte (z. B. Smartphones, Notebooks, Tablets)
- Selbstbedienungsterminals (z. B. Geldautomaten, Fahrausweisautomaten)
- Fernsehgeräte mit Internetzugang
- E-Book-Lesegeräte
- Router
Die Barrierefreiheit gilt übrigens nur für Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht werden.
Für dich als Verbraucher heißt das: Kaufst du dir beispielsweise ein neues Smartphone, was nach dem 28. Juni auf den Markt gekommen ist, muss es den Richtlinien des BFSG entsprechen. Das heißt konkret:
- Produktverpackung: Informationen zum Öffnen, Schließen, Verwenden oder Entsorgen müssen barrierefrei und direkt am Produkt angebracht sein.
- Anleitungen: Alle Produktinformationen zum Betrieb eines Gerätes, etwa zur Installation, Wartung oder Lagerung, müssen entweder am Produkt selbst angebracht sein oder anderweitig öffentlich zugänglich sein, etwa über die Webseite des Herstellers.
- Produktwebseite: Produktinformationen auf Websites müssen über mehrere sensorische Kanäle abrufbar (z. B. Sehen und Hören), leicht verständlich und gut auffindbar sein.
- Einrichtung: Produkte müssen barrierefrei konfigurierbar sein – z. B. bezüglich Lautstärke, Schriftgröße, Kontrast etc.
Welche Dienstleistungen sind betroffen?
Unter anderem folgende Dienstleistungen sind gemäß BFSG ab 28. Juni 2025 barrierefrei zu gestalten:
- Webseiten
- Telekommunikationsdienste
- Bankdienstleistungen
- E-Books
- Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr
- Dienstleistungen für Mobilgeräte (Apps) im überregionalen Personenverkehr (z. B. elektronische Ticketdienste)
- Personenbeförderungsdienste (für Stadt- und Regionalverkehrsdienste nur bei interaktiven Selbstbedienungsterminals)
Welche Pflichten haben Unternehmen durch das BFSG?
Für Hersteller, Händler und Importeure von Produkten gelten ab dem 28. Juni besondere Pflichten, damit ihre Produkte als barrierefrei gelten. Produkte müssen dann:
- den vorgeschriebenen Anforderungen an die Barrierefreiheit genügen
- das EU-Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen haben
- eine EU-Konformitätserklärung beinhalten
- eine CE-Kennzeichnungg aufweisen
- regelmäßig auf den aktuellen Stand der Technik geprüft werden

Barrierefreiheit im Netz: Das gilt für Webseiten und Onlineshops
Für Menschen mit Behinderung kann das Online-Shoppen oder die Informationssuche im Internet eine große Hürde sein. Zu kleine Schrift, fehlende optische Abgrenzung von Textblöcken oder Buttons, Videos ohne Untertitel: Das alles soll sich mit dem BFSG ändern.
Anbieter von Webshops oder -seiten sollten folgende Punkte umsetzen:
- Untertitel, Transkripte oder Gebärdensprache für Gesprochenes
- Bildliche Inhalte als Audiobeschreibung
- Ausreichend Farbkontraste und aussagekräftige Beschriftung der Buttons
- Bedienelemente sollten mit Maus und Tastatur zu bedienen sein
- Alternativtexte für Bilder
- Einfache Sprache und klare Satzstruktur
- Aufzählungszeichen, Absätze und Tabellen für einfacheres Verständnis
Betreibst du etwa einen Onlineshop und brauchst Unterstützung, um deine Website barrierefrei zu gestalten, findest du z. B. auf der Website von Aktion Mensch weitere hilfreiche Tipps und Checklisten.
Welche Strafen gibt es bei Missachtung des BFSG?
Halten sich Produkthersteller oder Dienstleister nicht an die Vorgaben des BFSG, müssen sie neben Abmahnungen mit empfindlichen Sanktionen rechnen, etwa mit Vertriebsverboten ihrer Produkte, Bußgeldern bis zu 100.000 Euro oder der Produktentfernung vom Markt (§ 37 BFSG).
Bist du dir nicht sicher, ob dein Unternehmen oder Verein von den Vorgaben des BFSG betroffen ist, lässt du dich am besten rechtlich beraten.
FAQ
- Was ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist ein Gesetz, das die gesellschaftliche Teilhabe von behinderten Menschen stärken soll. Laut Gesetz müssen bestimmte Produkte und Dienstleistungen ab dem 28. Juni 2025 barrierefrei gestaltet sein.
- Wer ist vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz betroffen?
Vom BFSG sind alle Produkthersteller, Importeure, Händler und Dienstleister betroffen, deren Produkte und Dienstleistungen ab Ende Juni 2025 barrierefrei sein sollen. Dies sind unter anderem Telekommunikationsanbieter, Hersteller mobiler Endgeräte, Verkehrsgesellschaften und Onlineshop-Betreiber.
- Ab wann gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) tritt am 28. Juni 2025 in Kraft.
Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.