Minijober haben grundsätzlich die gleichen Rechte wie Vollzeitarbeitende raphaela4you, Fotolia

2. Juni 2017, 10:38 Uhr

Volle Rechte auch im Minijob Minijob: Welche Rechte haben Minijobber?

Als Minijobber haben Sie keineswegs einen Job zweiter Klasse, sondern lediglich eine Beschäftigung mit weniger Arbeitszeit. Deshalb stehen Ihnen grundsätzlich dieselben Rechte zu wie jemandem, der in Vollzeit arbeitet.

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Recht­li­che Gleich­stel­lung des Minijobs

Der Gesetzgeber unterscheidet lediglich nach Voll- und Teilzeitbeschäftigung. Ein Minijob mit maximal 52,5 Stunden pro Monat gilt demnach ebenso als Teilzeit wie eine Anstellung mit 29 Stunden pro Woche. Da das Gesetz vorschreibt, dass Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte rechtlich gleich behandelt werden müssen, genießen Sie als Minijobber dieselben Rechte wie Ihre vollbeschäftigten Kollegen. Konkret heißt das:

  • Min­dest­lohn
  • Tarif­ver­trag
  • Kün­di­gungs­schutz
  • Ent­gelt­fort­zah­lung bei Krankheit
  • Urlaubs­an­spruch
  • bezahlte Feiertage
  • Mut­ter­schutz

Bezahlung und Tarifvertrag

Manche Arbeitgeber versuchen, den Lohn für ihre Minijobber zu sparen, wenn diese krankheitsbedingt oder aufgrund eines Feiertages nicht arbeiten können. Das ist nicht allerdings nicht korrekt. Auch im Minijob haben Sie das Recht auf Bezahlung, wenn Sie selbst erkranken oder wegen eines kranken Kindes zu Hause bleiben müssen.  Auch wenn Sie an einem Feiertag üblicherweise gearbeitet hätten oder betriebsbedingt zu ihrer regulären Arbeitszeit nicht arbeiten können, zum Beispiel aufgrund defekter Maschinen.

Wenn Sie ein Minijob in einer Branche mit Tarifvertrag haben und in einer Gewerkschaft sind, ist der Arbeitgeber Ihnen gegenüber ebenso an den Branchentarif gebunden wie bei allen anderen Arbeitnehmern.

Urlaubs­an­spruch von Minijobbern

Als Minijobber haben Sie einen Anspruch auf bezahlten Urlaub. Die Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) gelten für Minijobs genauso wie für Beschäftigungsverhältnisse in Vollzeit. Demnach gilt ein Mindesturlaub von 24 Werktagen pro Jahr. Da das Gesetz jedoch von einer sechstägigen Arbeitswoche ausgeht, wird der Urlaubsanspruch für Minijobber heruntergebrochen. Zur Berechnung werden Ihre (durchschnittlichen) Arbeitstage pro Woche herangezogen, nicht die Arbeitsstunden. Wenn Sie an sechs Tage pro Woche arbeiten, stehen Ihnen 24 Tage Urlaub im Jahr zu, also zwei Tage je Kalendermonat.

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Bei fünf Arbeitstagen pro Woche reduziert sich der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch auf 20 Tage, bei vier Arbeitstagen sind es 16 Tage und bei drei Arbeitstagen zwölf. Selbst bei nur zwei Arbeitstagen pro Woche haben Sie noch einen jährlichen Urlaubsanspruch von acht Tagen. Gewährt Ihr Betrieb Vollzeitbeschäftigten freiwillig oder tarifbedingt mehr Urlaub, gilt dieses Plus anteilig auch für die Minijobber es Unternehmens.

Vertrag und Zeugnis

Arbeitsverträge können zwar mündlich geschlossen werden, doch nach spätestens vier Wochen können auch Minijobber einen schriftlich niedergelegten Arbeitsvertrag verlangen. Ebenso muss Ihr Arbeitgeber Ihnen auf Verlangen ein Arbeitszeugnis ausstellen.

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