Nachbarschaftsstreitigkeiten sind laut Streitatlas 2019 im Bereich Wohnen und Mieten häufigste Streitursache ©Damir Khabirov/istock.com

21. November 2019, 11:40 Uhr

Der große Streitatlas 2019 Nach­bar­schafts­streit: Dicke Luft am Gar­ten­zaun und hohe Betriebskostenabrechnung

Laut der Ergebnisse des Streitatlas 2019 spielen sich 11,3 Prozent der deutschen Streitigkeiten im Bereich Wohnen und Miete ab. Besonders streitlustig sind dabei Mieter und Hausbesitzer in Baden-Württemberg und Berlin. 28,7 Prozent der Konflikte gehen dabei auf das Konto von Nachbarschaftsstreitigkeiten, dicht gefolgt von Unstimmigkeiten über die Betriebskostenabrechnung, die in 28,2 Prozent der Fälle die Ursache für Unstimmigkeiten sind. Den dritten Platz belegen mit 15,5 Prozent Rechtsstreitigkeiten Rund um das Thema Kündigung der Wohnung.

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Nachbarn, Betriebs­kos­ten­ab­rech­nung und Wohnungskündigung

Mit 28,7 Prozent ist der Nachbarschaftsstreit die häufigste Ursache für Rechtsstreit. Dabei kann es genauso um Lärmbelästigung gehen wie um Uneinigkeit über die Treppenhausreinigung oder das Halten von Haustieren. Dem Spitzenreiter folgen mit 28,2 Prozent Streitigkeiten über die Betriebskostenabrechnung – verständlicherweise. Laut Studien ist nämlich jede zweite Nebenkostenabrechnung fehlerhaft.

 

Wer Zweifel an der Rich­tig­keit seiner Neben­kos­ten­ab­rech­nung hat sollte sich infor­mie­ren – es lohnt sichMehr Informationen zum Thema Mietrechtsschutz

Sollte es Unstimmigkeiten bei der Betriebskostenabrechnung geben, lohnt es sich der Sache nachzugehen. Das Datum der Rechnungszustellung spielt hier beispielweise eine Rolle. Eine Betriebskostenabrechnung darf beispielsweise nicht nur bloß 12 Monate umfassen, sie muss auch spätestens ein Jahr nach Ende des Abrechnungszeitraumes gestellt werden. Erfolgt die Zusendung der Abrechnung später, steht dem Mieter frei, die Forderung zu verweigern. Der Erstattungsanspruch des Mieters erlischt allerdings nicht.

Ebenfalls von Bedeutung ist, was aufgeschlüsselt wird. Die Betriebskostenabrechnung muss nachvollziehbar sein. Das heißt der Vermieter muss alle Positionen einzeln auflisten. Neben den Gesamtkosten müssen die Individualkosten und der Umlageschlüssel angegeben werden. Außerdem müssen die Rechenwege klar erkennbar sein. Überdies sollten die aufgelisteten Leistungen auch tatsächlich erbracht worden und umlagefähig sein. Grundsätzlich müssen Mieter nur zahlen, was in Paragraph zwei der Betriebskostenverordnung steht.

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