
15. März 2019, 13:30 Uhr
Verkäufer muss klar erkennbar sein Händler-Gewährleistung bei Gebrauchtwagenverkauf für privat
Verkauft ein Autohändler einen Gebrauchtwagen im Auftrag einer Privatperson, kann er trotzdem zur Gewährleistung verpflichtet sein. So urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in einem Fall (AZ 1 U 28/18), in dem für den Käufer nur sehr schwer zu erkennen war, dass der Verkäufer und der Händler nicht identisch sind. Als wiederholt Schäden am Wagen auftraten, wollte er den Händler in die Pflicht nehmen und klagte, als dieser sich weigerte.
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Händler benahm sich wie Verkäufer
Ein Autohaus in Niedersachsen hatte einen Gebrauchtwagen im Internet inseriert. Prominent im Titel der Anzeige fand sich der Name des Autohauses. Dass das Fahrzeug allerdings "im Kundenauftrag angeboten" wird, stand lediglich im Kleingedruckten.
Der Kläger bekundete Interesse an dem Gebrauchtwagen unter der Bedingung, dass Auspuff und Dichtungen noch repariert würden. Der Händler willigte ein, diese Arbeiten zu übernehmen.
In der darauffolgenden Woche wurde der Kaufvertrag unterzeichnet. Dort war als Verkäufer eine Privatperson benannt. Der Händler unterschrieb mit dem Nachnamen des Verkäufers. Die Gewährleistung für etwaige Mängel an dem Gebrauchtwagen wurde im Vertrag ausgeschlossen.
Kläger verlangte Gewährleistung für Motorschäden
Nach kurzer Zeit wies der Gebrauchtwagen einen Motorschaden auf, der für mehrere Tausend Euro repariert werden musste. Als der Mangel ein zweites Mal auftrat, wandte sich der Kläger an den Autohändler: Er forderte sowohl eine Reparatur des aktuellen Schadens auch den Ersatz der Kosten für die erste Reparatur.
Der Gebrauchtwagenhändler fühlte sich dafür nicht zuständig: Er sei nicht der Verkäufer, und schließlich sei die Gewährleistung im Vertrag ausgeschlossen worden.
Gericht sieht Autohändler in der Pflicht
Der Händler hatte im Zuge des Kaufprozesses mehrfach den Eindruck erweckt, er selbst der wäre der Verkäufer: Der Name seiner Firma stand groß über der Gebrauchtwagenanzeige, er kümmerte sich um die gewünschten Reparaturen vor dem Verkauf und er hatte mit dem Namen des Verkäufers unterschrieben. Der Käufer durfte also annehmen, Händler und Vertragspartner seien dieselbe Person. Entsprechend müsse er sich nun auch rechtlich als Vertragspartner des Klägers behandeln lassen, entschied das Gericht.
Das OLG berief sich dabei auf § 164 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wonach eindeutig erkennbar sein muss, wenn im Namen einer anderen Person gehandelt werden soll. Der Händler erkannte die Gewährleistungsansprüche des Klägers noch im Verhandlungstermin an.
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