
27. Mai 2016, 9:16 Uhr
Vorsatz oder Fahrlässigkeit Feuerwehreinsatz: Muss der Verursacher zahlen?
Ein Feuerwehreinsatz kann teuer werden – und das umso mehr, je mehr Fahrzeuge und Einsatzkräfte beteiligt sind. Der Verursacher muss diese Kosten aber nur in bestimmten Fällen zahlen. Die Feuerwehrgesetze der einzelnen Bundesländer regeln die Einzelheiten.
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Unverschuldeter Notfall: Staat zahlt Feuerwehreinsatz
Jedes Bundesland hat sein eigenes Feuerwehrgesetz. Die Regelungen unterscheiden sich in einigen Punkten, allgemein gilt aber: Bei unverschuldeten Notfällen trägt die Staatskasse die Kosten für den Feuerwehreinsatz – etwa bei einem Hausbrand, der durch einen Blitzschlag oder einen technischen Defekt verursacht wurde. Besteht akute Lebensgefahr und kann außer der Feuerwehr niemand helfen, müssen Betroffene in der Regel nicht zahlen. Je nach Bundesland oder Kommune können darüber hinaus aber gesonderte Regelungen gelten, die etwa die Kosten für den Einsatz bestimmter Fahrzeuge betreffen.
In diesen Fällen muss der Verursacher zahlen
Wenn die Feuerwehr ausrücken muss, weil Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu einem Brand oder einer anderen Notsituation geführt haben, muss der Verursacher jedoch in der Regel für den Feuerwehreinsatz zahlen. Auch Scherzanrufe bei der Feuerwehr werden teuer: Der Verursacher trägt dann die kompletten Kosten für den Feuerwehreinsatz.
Ob im Einzelfall grobe Fahrlässigkeit vorgelegen hat, muss oft vor Gericht entschieden werden. In einem Fall, der vor dem Verwaltungsgericht Gießen verhandelt wurde, musste der Brandverursacher den Feuerwehreinsatz zahlen: Er hatte aus einem Papiersack Holzkohle auf seinen heißen Grill geschüttet und übersehen, dass dabei Glut in den Sack geraten war. Nachdem er diesen in seine Garage gestellt hatte, entstand dort ein Schwelbrand. Das Gericht entschied: Der Mann hatte grob fahrlässig gehandelt und musste zahlen (AZ 8 K 1163/12.GI).
Rechnung für Feuerwehreinsatz prüfen
Erhalten Sie eine Rechnung für einen Feuerwehreinsatz, dann sollten Sie die aufgeführten Kosten genau prüfen – und gegebenenfalls die Hilfe eines Anwalts in Anspruch nehmen. Ist die Berechnung der Kosten nicht konkret genug, kann die Rechnung nämlich ungültig sein. So hat etwa das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass ein Feuerwehreinsatz nicht mit einer Stundenpauschale abgerechnet werden darf (AZ 1 B 72.09).
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