19. April 2018, 13:32 Uhr
Arbeitnehmerrechte Schadenersatz für Arbeitnehmer nach rechtswidriger Versetzung
Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) hat in einem aktuellen Fall zugunsten eines Arbeitnehmers entschieden: Nach einer unrechtmäßigen Versetzung stand ihm Schadensersatz für einen Teil der daraus entstanden Kosten zu.
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Versetzung des Arbeitnehmers war rechtswidrig
Ein Tischler- und Montageunternehmen aus Südhessen hatte einen langjährigen Mitarbeiter im November 2014 in eine sächsische Niederlassung versetzt – rund 480 Kilometer entfernt von seinem Heimatort. Der Arbeitnehmer trat die neue Stelle an, klagte aber gegen die Versetzung und gewann. Ab Oktober 2016 konnte er wieder in Südhessen arbeiten.
Im selben Jahr verklagte er seine Arbeitgeberin erneut, und zwar auf Schadenersatz: Er verlangte die Erstattung der Mietkosten für die Zweitwohnung, die er in Sachsen bezogen hatte. Auch die Kosten für die wöchentlichen Heimfahrten mit seinem Privatwagen sollte die Firma ihm ersetzen. Zusätzlich forderte er eine Vergütung der Fahrzeit und ein Tagegeld.
Gericht erkennt Forderungen teilweise als berechtigt an
Das LAG erkannte die Forderungen als teilweise berechtigt an (AZ 10 Sa 964/17): Die Arbeitgeberin ist aufgrund der rechtswidrigen Versetzung zum Schadenersatz verpflichtet. Die Mietkosten von 315 Euro pro Monat würden demnach vollständig erstattet, weil sie als angemessen gelten. Für die Fahrtkosten sei aber nur der Wert einer Zugfahrt an jedem zweiten Wochenende heranzuziehen. Zusätzlich kann der Arbeitnehmer für den höheren Aufwand einen monatlichen Ausgleich von 236 Euro einfordern.
Schadensersatz nach Tarifvertrag verneint Gericht
Für die Berechnung der Höhe des Schadensersatzes legt das Gericht in diesem Fall die Trennungsgeldverordnung (TGV) zugrunde. Sie ist Teil der öffentlich-rechtlichen Reisekostenregelung.
Einen Ausgleich des Schadens nach den Regelungen über Montageeinsätze im geltenden Tarifvertrag für das hessische Tischlerhandwerk, Bestattungs- und Montagegewerbe lehnte das Gericht dagegen ab. Begründung: Bei dem Einsatz in Sachsen habe es sich um einen dauerhaften Einsatz gehandelt – um nicht einen vorübergehenden. Daher könne der Arbeitnehmer auch nicht die Kosten für die wöchentlichen Heimfahrten zum Erstwohnsitz als Aufwendungsersatz gemäß § 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verlangen: Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle seien grundsätzlich privater Natur. Auch einen Anspruch auf Vergütung der Fahrzeit sah das Gericht nicht.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; eine Revision beim Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen.
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