
21. Juni 2017, 15:00 Uhr
Sozialversicherungspflicht? Statusfeststellung: Selbstständig oder abhängig beschäftigt?
Die Statusfeststellung erfüllt eine wichtige Aufgabe. Im heutigen Arbeitsleben nutzen viele Unternehmen selbstständige, freiberufliche Kräfte. Doch nicht selten entspricht deren tatsächlicher Einsatz mehr der Tätigkeit eines sozialversicherungspflichtigen Festangestellten. Eine Klärung der wirklichen Verhältnisse ermöglicht ein Statusfeststellungsverfahren.
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Statusfeststellung klärt die Arbeitssituation
In einer aktuellen Entscheidung hat das Landessozialgericht (LSG) Hessen entschieden, dass ein Altenpfleger nicht wie von ihm angenommen selbständig in einer Pflegeeinrichtung arbeitet. Vielmehr ist seine Arbeit abhängig und sozialversicherungspflichtig. Damit bestätigte das Gericht das Ergebnis eines vom Pfleger beantragten Statusfeststellungsverfahrens (AZ L 1 KR 551/16).
Statusfeststellungsverfahren können alle Beteiligten beantragen
Wer Klarheit über seine Situation haben möchte, kann ein Statusfeststellungsverfahren beantragen. Die Statusfeststellung ist nach §7a Viertes Sozialgesetzbuch (SGB IV) möglich. Sie kann entweder vom beteiligten Arbeitnehmer, dem Arbeitgeber, dem Selbstständigen oder dessen Auftraggeber beantragt werden. Es ist ausreichend, wenn einer von ihnen den Antrag stellt, eine Abstimmung oder Einigung ist nicht erforderlich.
Ansprechpartner für die Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens und die abschließende Beurteilung ist die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV). Die "Clearingstelle Statusfeststellungsverfahren" der DRV hält auf ihrer Website entsprechende Antragsformulare bereit, die ein Gesamtbild der fraglichen Tätigkeit ermöglichen sollen. Bestehen schriftliche Vereinbarungen zwischen den betreffenden Parteien bezüglich der Art und Weise der Zusammenarbeit, sind diese dem Antrag beizufügen. Andernfalls ist es erforderlich, diese Punkte anhand von separaten Erklärungen darzustellen.
DRV entscheidet bei Statusfeststellung
Im nächsten Schritt prüft die Clearingstelle die Vollständigkeit und Aussagekraft der eingereichten Unterlagen für das Statusfeststellungsverfahren. Werden Lücken oder Unklarheiten entdeckt, fordert sie weitere Informationen ein. Sollte die Clearingstelle zu einem anderen Ergebnis kommen als die Initiatoren des Verfahrens, ist zudem eine ergänzende schriftliche Anhörung vorgesehen. Nach einer Bearbeitungszeit von ungefähr 80 Tagen teilt dann die DRV ihre abschließende Beurteilung mit.
Im Klagefall vor dem LSG Hessen war die DRV zu einem anderen Ergebnis gekommen als der Altenpfleger und dieses wurde vom Gericht bestätigt. Der Antragsteller hatte in der Pflegeeinrichtung alle üblichen Aufgaben der Patientenversorgung durchgeführt und erhielt dafür einen festen Stundenlohn. Außerdem war er vollständig in die Arbeitsorganisation der Einrichtung eingebunden und weisungsgebunden. Der Pfleger trug zudem aufgrund des festen, leistungsunabhängigen Stundenlohns keinerlei unternehmerisches Risiko. Insofern erkannte das Gericht wie die DRV keine selbstständige Tätigkeit, sondern eine abhängige und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.
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