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Aktuelle Pressemitteilungen

Erst die Arbeit, dann das Vergnügen

Freizeit ist nicht immer Privatsache – Fehlverhalten kann Konsequenzen im Job haben

Hamburg, 30. November 2010: Dienst ist Dienst und Schnaps ist Schnaps – so sagt der Volksmund. Doch von wegen: In der Realität verschwimmen die Grenzen zwischen Privatem und Berufsleben. Aktivitäten in der Freizeit haben manchmal unerwartete Konsequenzen am Arbeitsplatz. In welchen Fällen brisante Hobbys oder private Fehltritte rechtliche Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis haben können und was der Chef hingegen dulden muss, das erklären die Experten der Advocard Rechtsschutzversicherung.

Sex …: Ein Bild sagt mehr als tausend Worte

Was die schönste Nebensache der Welt betrifft, sind die Vorlieben bekanntlich verschieden: So hatte sich eine Angestellte gemeinsam mit ihrem Freund in einem Erotik-Magazin freizügig ablichten lassen. Das passte ihrem Arbeitgeber gar nicht. Gemeinsam mit dem Betriebsrat studierte er die entsprechenden Fotos und kündigte der jungen Frau daraufhin außerordentlich. Vor Gericht hielt die Kündigung jedoch nicht stand. Denn durch die veröffentlichten Fotos wurden weder die Dienstpflichten im Arbeitsverhältnis erheblich vernachlässigt, noch das Vertrauen des Arbeitgebers in die Eignung des Angestellten schwer erschüttert.

… drugs: Alkohol ist keine Lösung

Wer in seiner Freizeit mal „Einen über den Durst“ trinkt, hat nicht mit Konsequenzen im Job zu rechnen. Wer wegen Trunkenheit im Straßenverkehr seinen Führerschein abgeben muss, der fährt künftig mit dem Fahrrad zur Arbeit. Doch den Job behält er. „Anders sieht es dann aus, wenn der Führerschein für die Arbeit zwingend benötigt wird. Beispielsweise bei Außendienstmitarbeitern oder Busfahrern ist der Führerscheinverlust ein Kündigungsgrund“, erklärt Anja-Mareen Decker, Leiterin der Rechtsabteilung der Advocard. Auch während der Arbeit oder einer Dienstreise sollte man sicherheitshalber immer auf Alkoholkonsum verzichten, denn auch hier gilt, dass dies möglicherweise einen Kündigungsgrund darstellen kann.

… and Rock’n’Roll: Bis das der Tod euch scheidet

Nicht jeder Mitarbeiter ist lammfromm in seinem Privatleben. Auch nicht, wenn sein Arbeitgeber die Kirche ist. So hatte sich der Organist und Chorleiter einer katholischen Gemeinde von seiner Ehefrau getrennt und ein zweites Mal geheiratet. Auch wenn in Deutschland inzwischen jede dritte Ehe geschieden wird, ließ sich dieses Verhalten nach Ansicht des Arbeitgebers nicht mit der Mission der Katholischen Kirche vereinbaren: Der Mann wurde entlassen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte widersprach der Kündigung. Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens wiege in diesem Fall schwerer als ein möglicher Glaubwürdigkeitsverlust der Kirche.

Freizeit bis der Arzt kommt

Egal wie man seine Freizeit verbringt – letztendlich ist sie immer zu kurz. Doch wer seine Freizeit künstlich verlängert, kann auch Probleme mit dem Chef bekommen. So kann der Arbeitgeber bei häufigem Zuspätkommen fristlos kündigen – allerdings nicht ohne bereits zuvor eine Abmahnung wegen dem Vergehen ausgesprochen zu haben. Anja-Mareen Decker ergänzt: „Auch Krankfeiern ist kein Kavaliersdelikt: Eine erschlichene Krankmeldung stellt gemäß § 626 BGB einen fristlosen Kündigungsgrund dar.“ Dann gibt es zumindest Freizeit ohne Ende. Und das sogar ohne mögliche Konsequenzen im Job.

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