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Die größten Weihnachts-Shopping-Mythen enttarnt

Mythos Nr. 1: Kunden haben uneingeschränktes Rückgaberecht

Viele Kunden denken, sie hätten ein uneingeschränktes Rückgaberecht. Sie wollen direkt nach den Feiertagen beispielsweise Kleidung bei bloßem Nichtgefallen im Geschäft zurückgeben. „Einen rechtlichen Anspruch darauf gibt es jedoch nicht. Allerdings sind viele Einzelhändler kulant und ermöglichen einen Umtausch – am Besten gleich beim Kauf danach fragen", erläutert Anja-Mareen Decker. Anders ist es bei Käufen im Internet oder Versandhandel. „Hier gilt hingegen immer eine Rückgabefrist von 14 Tagen, die grundsätzlich mit dem Tag des Erhaltes der Ware beginnt. Vom Umtausch gänzlich ausgeschlossen sind dagegen Dinge wie Lebensmittel, entsiegelte Datenträger wie CDs und DVDs oder Maß- und Sonderanfertigungen", sagt Decker.

Mythos Nr. 2: Käufer muss bei mangelhafter Ware die Quittung vorlegen

Hat die Ware einen Mangel, haben Käufer generell ein Recht auf Gewährleistung. „In diesem Fall kann der Händler die Ware reparieren, ersetzen oder den Kaufpreis erstatten", so Decker. Dabei gilt: Der Kunde hat bei einer Erstattung ein Recht auf Bargeld und muss sich nicht mit einem Warengutschein begnügen. Weist zum Beispiel ein Computer innerhalb von 24 Monaten nach Kauf einen unverschuldeten Mangel auf, muss der Händler dafür sorgen, dass der Mangel beseitigt wird. In dem Fall hilft zwar der Kaufbeleg als Beweis, er ist jedoch nicht zwingend notwendig, wie mancher gern behauptet. Decker: „Manchmal wird auch die Originalverpackung verlangt. Von dieser Forderung sollten sich Verbraucher aber nicht abschrecken lassen, denn der Mangel muss auch ohne die Verpackung beseitigt werden."

Mythos Nr. 3: Rückgabe nur beim Hersteller möglich

Gerade bei technischen Geräten stellen sich viele Kunden die Frage: Bei Reklamation zum Händler oder direkt an den Hersteller wenden? Gern drücken sich Händler davor, defekte Computer oder Fernseher zurückzunehmen und ihrer Gewährleistungspflicht nachzukommen. Stattdessen behaupten sie, man müsse sich direkt an den Hersteller wenden. Decker: „Dabei ist der Händler der erste Ansprechpartner, denn er ist als Vertragspartner dazu verpflichtet zu gewährleisten, dass das Produkt zwei Jahre reibungslos funktioniert." Häufig wird die Gewährleistungsplicht mit der Garantie verwechselt, die ein Hersteller für Produkte einräumt. „Die Gewährleistung ist eine gesetzliche Pflicht, die Garantie dagegen eine Kulanzvereinbarung des Herstellers", so Decker.

Mythos Nr. 4: Gutscheine sind personengebunden

Gutscheine werden zu Weihnachten besonders gern verschenkt. Dabei kommt es immer wieder zu Irrtümern. So glauben beispielsweise viele, sie könnten den geschenkten Gutschein in Bargeld einlösen. „Das ist jedoch falsch", erklärt Anja-Mareen Decker. „Dagegen können Gutscheine in den meisten Fällen aber stückweise eingelöst werden. Zwar gibt es hier keine klare gesetzliche Regelung, doch wenn dem Händler eine Einlösung in Raten zumutbar ist, steht dem nichts entgehen." Zudem sind Gutscheine nicht an eine Person gebunden – sie können also problemlos an andere Personen weitergegeben werden, selbst wenn darauf ein Name eingetragen sein sollte. „Wer den Gutschein in den Händen hält, kann ihn auch einlösen", bestätigt Anja-Mareen Decker. Übrigens: Sofern kein Ablaufdatum vermerkt ist, sind Gutscheine bis zu drei Jahre gültig – und das ab Ende des Jahres, in dem der Gutschein gekauft wurde.

Von dieser Regel nicht betroffen sind beispielsweise Gutscheine über Dienstleistungen wie Kosmetikbehandlungen oder Stadtrundfahrten. Die Einlösefrist darf aber auch in diesem Fall nicht zu knapp bemessen sein.

Mythos Nr. 5: Beim Online-Shopping sind günstige Angebote die besten

Ein riesiges Angebot, keine Warteschlangen an der Kasse und bequeme Lieferung nach Hause – die Vorteile des Online-Shoppings überzeugen gerade zur Weihnachtszeit immer mehr Menschen. Doch Nutzer sollten einiges beachten. So ist nicht immer das günstigste Angebot auch das beste. Wichtig beim Geschenke-Shopping im Internet ist die Seriosität des Händlers. Ein guter Anhaltspunkt hierfür ist beispielsweise ein Gütesiegel wie etwa von Trusted Shops, welches sich auf der Homepage des Anbieters befindet. „Die Angabe persönlicher Daten lässt sich bei einem Kauf nicht vermeiden. Dabei sollte man aber unbedingt auf eine sichere Internetverbindung achten, welche man am „https" vor der Internetadresse erkennt. Indizien für unseriöse Seiten im Netz sind: Die bloße Angabe eines Postfaches oder einer Auslandsadresse, denn in Deutschland sind auf jeder Website, die nicht nur privat genutzt wird, Angaben zum Betreiber der Seite sowie eine gültige Postanschrift Pflicht. Deshalb sollte die Seite bei dem geringsten Zweifel verlassen werden und die Bestellung unterbleiben", rät Anja-Mareen Decker.

Mythos Nr. 6: Verzögert sich die Auslieferung, muss der Kunde eben warten

Für Post- und Paketdienste bedeutet die Weihnachtszeit Stress pur. Wegen der Massen an Weihnachtspäckchen und Briefen kann die Zustellung länger als üblich dauern. Ist bei einer Online-Bestellung in den Kaufinformationen „sofort lieferbar" vermerkt, darf die Auslieferung nicht länger als 14 Tage dauern. Wenn es dennoch länger dauert, sollte der Anbieter auf das Problem durch ein Schreiben aufmerksam gemacht werden. Decker: „Bei einem langen Verzug kann der Kunde vom Kauf zurücktreten oder von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen." Wer also rechtzeitig alle Weihnachtsgeschenke beisammen haben möchte, sollte diese rechtzeitig online bestellen und eventuelle Lieferverzögerungen großzügig mit einplanen.

 

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