Schuhe im Treppenhaus auf einem kleinen Regal euthymia, Fotolia

29. Januar 2016, 10:54 Uhr

Fluchtweg versperrt Schuhe im Trep­pen­haus: Was ist erlaubt?

Kurz die schmutzigen Schuhe im Treppenhaus abstellen, damit der Teppich in der Wohnung sauber bleibt – das hat wohl jeder schon einmal gemacht, der in einem Mehrfamilienhaus wohnt. Aber was, wenn sich vor der Wohnungstür eine ganze Ansammlung von Schuhpaaren bildet, die immer mehr Platz im Treppenhaus einnimmt? Das Mietrecht kennt klare Regeln – trotzdem sind Ausnahmen möglich.

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Schuhe im Trep­pen­haus: Das sagt das Mietrecht

Bei strenger Auslegung des Mietrechts haben Mieter keinen Anspruch darauf, ihre Schuhe im Treppenhaus abzustellen – auch nicht auf dem Treppenabsatz vor der eigenen Wohnung. Denn das Treppenhaus gehört zu den Gemeinschaftsräumen.  In der Praxis geht es jedoch meist nicht ganz so rigoros zu: Weder der Vermieter noch die Nachbarn haben in der Regel etwas dagegen, wenn ein Mieter seine nassen oder schmutzigen Schuhe für einige Stunden auf seiner Fußmatte im Treppenhaus stehen lässt, bis sie getrocknet sind. Dies wird auch durch einen Beschluss des Amtsgerichts Lünen gestützt (AZ 22 II 264/00), wonach die Hausordnung ein solches kurzzeitiges Abstellen von Schuhen im Treppenhaus nicht untersagen darf. Auch ein einzelnes Paar Schuhe muss aber so abgestellt werden, dass niemand darüber stolpern und zu Schaden kommen kann.

Dauerhaft müssen Schuhe im Treppenhaus gemäß Mietrecht nicht geduldet werden – das gilt besonders dann, wenn sich mehrere Schuhpaare vor der Tür türmen oder gar ein Schuhregal aufgestellt wird, das das Vorbeikommen erschwert oder den Fluchtweg versperrt. Ausnahmen sind jedoch hier ebenfalls möglich: So hat das Amtsgericht Köln entschieden, dass ein kleiner Schuhschrank im Treppenhaus zulässig sein kann, wenn er die Flucht- und Rettungswege nicht versperrt und der Vermieter darüber Bescheid wusste und den Schrank geduldet hat (AZ 222 C 426/00).

Advocard-WohnungsrechtsschutzWer haftet bei einem Unfall?

Der Vermieter hat grundsätzlich eine Verkehrssicherungspflicht für das Haus. Er muss beispielsweise dafür sorgen, dass die Treppenstufen intakt sind und die Treppenhausbeleuchtung funktioniert. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, haftet er in der Regel bei einem Unfall. Ist aber zweifelsfrei festzustellen, dass ein Nachbar nur deswegen gestürzt ist, weil die Schuhe eines Mieters im Treppenhaus standen, kann dieser als Verursacher für den Schaden haftbar gemacht werden.

Weigert sich ein Mieter, seine Schuhe aus dem Treppenhaus zu entfernen oder sein Schuhregal wieder abzubauen, kann der Vermieter mit einer Unterlassungsklage reagieren. Führt anschließend auch eine Abmahnung nicht zur Einsicht beim Mieter, kann der Vermieter ihm laut Mietrecht die Wohnung kündigen.

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