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Folgenschwere Fehler im Krankenhaus

Welche Rechte haben Patienten nach einer Falschbehandlung?

Hamburg, 26. August 2010: Mangelnde Hygiene, falsche Medikamente, Fehler bei der OP.Selbst im Krankenhaus passieren hin und wieder Fehler – manche von ihnen mit tragischem Ausgang. Eine aktuelle Studie zeigt: Jeder dritte Arzt macht einmal im Monat einen Behandlungsfehler. Der Hamburger Rechtsschutzversicherer Advocard erklärt, wie Patienten gegen vermeintliche Falschbehandlungen vorgehen können.

Wer sich bei einem Arzt oder einer Klinik in Behandlung begibt, der erwartet, dass es ihm anschließend besser geht. Vertrauensvoll begibt man sich in die Hände der Halbgötter in Weiß. Doch auch die machen Fehler: Operationen und Medikation sind nie ohne Risiko. Eine Studie der Stiftung Gesundheit von 2009 belegt dies. Ihr Ergebnis könnte das Vertrauen von Patienten nachhaltig stören: Von den befragten Ärzten gaben 31 Prozent an, mindestens einmal im Monat einen Fehler zu machen.
Bei jeder Operation kann es – auch wenn sie nach allen Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt wird – zu Komplikationen kommen. Der Arzt haftet in solchen Fällen in der Regel nicht für Folgeschäden. Er kann aber trotzdem zur Verantwortung gezogen werden, wenn der Patient nachweisen kann, dass er vor dem Eingriff nicht ausreichend aufgeklärt worden ist. Dem Patienten müssen vor einem Eingriff alle Maßnahmen und Risiken, aber auch mögliche Alternativen aufgezeigt werden. Der Arzt muss sich auch davon überzeugen, dass der Patient seine Erläuterungen auch wirklich verstanden hat und dies schriftlich dokumentieren. Nur dann ist die schriftliche Einwilligung des Patienten gültig und der Arzt darf die Operation vornehmen. Klärt der Arzt den Patienten nicht ausreichend über mögliche Folgen einer Behandlung auf, macht er sich eventuell sogar der Körperverletzung schuldig. In einem solchen Fall steht dem Patienten Schadenersatz zu.


Nicht jede Unzufriedenheit ist Grund zur Klage

Wann ein ärztlicher Kunstfehler vorliegt und wann nicht, lässt sich erst durch eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalles feststellen. Nur wenn konkrete Verstöße des Arztes gegen allgemeine Richtlinien und Qualitätsstandards nachgewiesen werden, hat der Patient das Recht auf Schadenersatz. Advocard Rechtsexpertin Anja-Mareen Decker erläutert: „Unzufriedenheit des Patienten mit dem Ergebnis einer Behandlung ist noch kein Grund für eine Schmerzensgeldforderung. Das gilt besonders bei kosmetischen Operationen – vorausgesetzt der Arzt hat den Patienten vorab ausreichend aufgeklärt.“ In diesem Sinne hat auch das Landgericht Osnabrück entschieden (Az: 2 O 1303/03): Die Richter wiesen die Schadenersatzklage einer Patientin ab, die mit dem Ergebnis einer Brustkorrektur nicht zufrieden war. Die Begründung: Dem Chirurgen waren weder ein konkreter Behandlungsfehler noch mangelnde Aufklärung nachzuweisen.

Wie kommen Patienten zu ihrem Recht?

Sollten Patienten eine fehlerhafte ärztliche Behandlung vermuten, stehen ihnen verschiedene Wege zur Verfügung. Für eine unabhängige Begutachtung durch einen neutralen Fachmann haben die Landesärztekammern Schlichtungsstellen für Arzthaftungsfragen eingerichtet. Ein solches Gutachten ist für den Patienten zudem kostenlos. Im Falle eines eindeutig nachweisbaren Behandlungsfehlers rät Anja-Mareen Decker, zuerst eine gütliche Einigung mit dem behandelnden Arzt zu suchen: „Oft ergibt sich auch ohne gerichtliches Verfahren bereits ein akzeptables Angebot für einen Ausgleich des erlittenen Schadens. Sollte das nicht der Fall sein, ist eine Schmerzensgeldklage eine mögliche Alternative.“ Zur Beurteilung der Erfolgsaussichten sollte gerade in diesen Fällen aber unbedingt ein spezialisierter Rechtsanwalt konsultiert werden.

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