Fitnessstudios: Das ist bei den AGB zu beachten. Eine kleine Menschengruppe steht in Sportkleidung vor einem Coach im Fitnessstudio. contrastwerkstatt, Fotolia

2. Mai 2016, 9:28 Uhr

Kündigung, Verbote und Co. Fit­ness­stu­di­os: Das ist bei den AGB zu beachten

In vielen Fitnessstudios gibt es Ärger wegen einiger in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) festgehaltener Klauseln, zum Beispiel zur außerordentlichen Kündigung oder zum Verbot selbst mitgebrachter Getränke. Informieren Sie sich über Ihre Rechte als Kunde.

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Ver­trags­lauf­zeit bei Fitnessstudios

Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) ist eine Grundlaufzeit von 24 Monaten zulässig (AZ XII ZR 42/10). Klauseln, die eine automatische Verlängerung von mehr als 12 Monaten vorsehen, sind dagegen unwirksam. Außerdem haben Kunden das Recht zu einer außerordentlichen Kündigung, wenn sich die Bedingungen ändern, zum Beispiel die Öffnungszeiten stark verkürzt werden. Allerdings müssen Sie in einem solchen Fall dem Betreiber des Fitnessstudios Gelegenheit zur Abhilfe geben und sollten mit der Kündigung nicht zu lange warten. Eine Frist von zwei Wochen ab Eintreten der Veränderung ist empfehlenswert.

Kündigung aus wichtigem Grund

Außerdem haben Sie laut § 313 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) grundsätzlich das Recht, aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn sich die Umstände geändert haben, unter denen der Vertrag geschlossen wurde. Das ist zum Beispiel bei einer langfristigen Erkrankung der Fall, durch die Sie keinen Sport machen können. Es ist dabei unerheblich, ob der gesamte restliche Zeitraum der Nutzung oder nur ein Teil davon betroffen ist. War Ihnen die Erkrankung allerdings schon bei Abschluss des Vertrages bekannt, ist es laut einem Urteil des Amtsgerichts München (AZ 213 C 22567/11) möglich, dass Sie kein Sonderkündigungsrecht haben.

Viele Fitnessstudios verlangen bei einer Erkrankung ein ärztliches Attest. Das ist zulässig, allerdings darf in den AGB nicht verlangt werden, dass Sie ein detailliertes Attest vorlegen, in dem die Erkrankung konkret genannt wird. Übrigens: Wie es sich bei einer Schwangerschaft mit der vorzeitigen Kündigung des Fitnessstudio-Vertrags verhält, lesen Sie in diesem Streitlotse-Ratgeber.

RechtsschutzHaftung und Verbote in den AGB

Das Studio darf in seinen AGB keinen kompletten Haftungsausschluss festlegen – zum Beispiel für Verletzungen oder während des Trainings gestohlene Kleidung. Besonders wenn das Studio seine vertraglichen Pflichten verletzt und zum Beispiel Geräte nicht richtig gewartet hat, muss es bei Verletzungen in jedem Fall haften.

Einige Fitnessstudios verbieten es den Mitgliedern in ihren AGB, eigene Getränke mitzubringen. Damit wollen sie erreichen, dass die von ihnen selbst angebotenen Getränke gekauft werden. Eine solche Klausel ist allerdings unwirksam. Es ist jedoch zulässig, aus Sicherheitsgründen das Mitbringen von Glasflaschen zu untersagen.

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