{"id":13405,"date":"2023-01-06T08:20:00","date_gmt":"2023-01-06T07:20:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.advocard.de\/streitlotse\/arbeit-und-karriere\/resturlaub-bis-wann-muss-er-genommen-werden\/"},"modified":"2023-01-06T10:14:21","modified_gmt":"2023-01-06T09:14:21","slug":"resturlaub-bis-wann-muss-er-genommen-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.advocard.de\/streitlotse\/arbeit-und-karriere\/resturlaub-bis-wann-muss-er-genommen-werden\/","title":{"rendered":"Verf\u00e4llt Rest\u00adur\u00adlaub? Das gilt bei K\u00fcndigung und Krankheit"},"content":{"rendered":"\n<p>Der Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern wird durch das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Doch welche Bestimmungen gelten f\u00fcr Resturlaub? Kann dieser in das Folgejahr mitgenommen oder ausbezahlt werden? Was f\u00fcr restliche Urlaubstage bei K\u00fcndigung, Krankheit oder Elternzeit gilt und ob Resturlaub verfallen kann, erf\u00e4hrst du in diesem Artikel.<\/p>\n\n\n<div class=\"wp-block-image\">\n<figure class=\"alignright size-full\"><a href=\"https:\/\/www.advocard.de\/info\/arbeit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"300\" height=\"190\" src=\"https:\/\/www.advocard.de\/streitlotse\/wp-content\/uploads\/2020\/10\/201019_Advocard_Teaser_Arbeit.jpg\" alt=\"Alle Informationen zur Arbeitsrechtsschutz von ADVOCARD\" class=\"wp-image-21290\" title=\"Alle Informationen zur Arbeitsrechtsschutz von ADVOCARD\"><\/a><\/figure><\/div>\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/www.advocard.de\/berufsrechtsschutz\/\">Es gibt Streit zwischen dir und deinem Arbeitgeber wegen Urlaubstagen? Wir helfen dir &gt;&gt;<\/a><\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Bun\u00addes\u00adur\u00adlaubs\u00adge\u00adsetz Rest\u00adur\u00adlaub: Wann er verf\u00e4llt<\/h2>\n\n\n\n<p>Gem\u00e4\u00df dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) gilt: Arbeitnehmer m\u00fcssen ihren Urlaub grunds\u00e4tzlich im Kalenderjahr nehmen, in dem der Urlaub bewilligt wurde (\u00a7 7 Abs. 3 BUrlG). Nur wenn dringende betriebliche oder private Gr\u00fcnde vorliegen, wegen derer der Urlaub nicht bis zum 31. Dezember genommen werden konnte, darf Resturlaub mit ins neue Jahr genommen werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Au\u00dferdem hat der <strong>Arbeitgeber die Pflicht, seine Arbeitnehmer rechtzeitig schriftlich darauf hinzuweisen,<\/strong> dass Anspruch auf Resturlaub besteht und dieser bis zum 31. Dezember des laufenden oder gegebenenfalls bis zum 31. M\u00e4rz des Folgejahres genommen werden sollte. So entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Grundsatzurteil (AZ 9 AZR 266\/20). Ebenso m\u00fcssen Angestellte auch dar\u00fcber aufgekl\u00e4rt werden, wann und unter welchen Bedingungen der Resturlaub verf\u00e4llt.<\/p>\n\n\n\n<p>Nehmen Arbeitnehmer trotz Aufforderung durch den Arbeitgeber ihren Resturlaub nicht fristgerecht, verf\u00e4llt der Urlaubsanspruch. Aber nur dann, wenn der Arbeitgeber zuvor seiner Pflicht nachgekommen ist, den Arbeitnehmer \u00fcber bestehenden Resturlaub und dessen drohenden Verfall zu informieren. Das hei\u00dft: <strong>Resturlaub verf\u00e4llt weder unangek\u00fcndigt noch automatisch.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Grunds\u00e4tzlich verj\u00e4hren gem\u00e4\u00df \u00a7 199 Abs. 1 B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) jegliche Urlaubsanspr\u00fcche drei Jahre nach Ende des betreffenden Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf (Rest-)Urlaub entstanden ist. Durch das Grundsatzurteil des BAG bez\u00fcglich der Mitteilungspflicht des Arbeitgebers <strong>beginnt die Dreijahresfrist allerdings erst ab dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer \u00fcber entstandenen Resturlaub informiert hat. <\/strong>Tut er dies nicht, k\u00f6nnen Urlaubsanspr\u00fcche auch \u00fcber die drei Jahre hinweg bestehen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Bis wann muss Rest\u00adur\u00adlaub genommen werden?<\/h2>\n\n\n\n<p>Es gibt vielerlei Gr\u00fcnde, warum Urlaubstage nicht mehr im laufenden Kalenderjahr genommen werden k\u00f6nnen. Diese m\u00fcssen allerdings als dringlich bewertet werden, damit Arbeitnehmer Anspruch auf eine Urlaubs\u00fcbertragung ins darauffolgende Jahr haben.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Dringliche private Gr\u00fcnde<\/strong> k\u00f6nnen sein \u2026<\/p>\n\n\n\n<p>\u2026 eine l\u00e4nger w\u00e4hrende Arbeitsunf\u00e4higkeit des Arbeitnehmers,<\/p>\n\n\n\n<p>\u2026 eine genommene <a href=\"https:\/\/www.advocard.de\/streitlotse\/familie-und-vorsorge\/pflege-von-angehoerigen-wann-koennen-sie-pflegezeit-beantragen\/\">Pflegezeit,<\/a> in der sich der Arbeitnehmer um einen pflegebed\u00fcrftigen Angeh\u00f6rigen gek\u00fcmmert hat,<\/p>\n\n\n\n<p>\u2026 nicht realisierte Urlaubspl\u00e4ne aufgrund einer Erkrankung des Partners,<\/p>\n\n\n\n<p>\u2026 eintretender <a href=\"https:\/\/www.advocard.de\/streitlotse\/arbeit-und-karriere\/resturlaub-bis-wann-muss-er-genommen-werden\/#Mutterschutz\">Mutterschutz oder Elternzeit<\/a>.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Dringliche betriebliche Gr\u00fcnde<\/strong> k\u00f6nnen sein \u2026<\/p>\n\n\n\n<p>\u2026 <a href=\"https:\/\/www.advocard.de\/streitlotse\/arbeit-und-karriere\/urlaubsplanung-darf-genehmigter-urlaub-gestrichen-werden\/\">Urlaubssperren<\/a> aufgrund terminlich dr\u00e4ngender oder saisongebundener Auftr\u00e4ge, die erledigt werden m\u00fcssen,<\/p>\n\n\n\n<p>\u2026 technische oder verwaltungsm\u00e4\u00dfige Probleme im Betriebsablauf.<\/p>\n\n\n\n<p>Konntest du beispielsweise deinen Resturlaub aufgrund einer vorgezogenen Auftragsfrist nicht mehr im laufenden Kalenderjahr nehmen, hast du Anspruch, diese Urlaubstage mit ins n\u00e4chste Jahr zu nehmen. Hast du eine Pflegezeit genommen und konntest deshalb deinen Jahresurlaub nicht vollst\u00e4ndig verbrauchen, steht dir der Resturlaub im Folgejahr zu.<\/p>\n\n\n\n<p>Aus welchem dringlichen Grund auch immer Urlaub \u00fcbertragen wird: Die restlichen Urlaubstage m\u00fcssen <strong>bis einschlie\u00dflich 31. M\u00e4rz des Folgejahres <\/strong>genommen werden, damit der Anspruch nicht verf\u00e4llt. Ein Ausnahmefall ist, wenn du in der&nbsp; <a href=\"https:\/\/www.advocard.de\/streitlotse\/arbeit-und-karriere\/kuendigung-in-der-probezeit-wie-steht-es-um-fristen\/\">Probezeit<\/a> warst und zum Jahresende noch nicht den vollen Urlaubsanspruch hattest. Entsteht hierdurch Resturlaub, kannst du diesen bis zum Ende des Folgejahres nehmen.<\/p>\n\n\n\n<p>Es ist kein besonderer Antrag vonn\u00f6ten, um die restlichen Urlaubstage mit ins n\u00e4chste Jahr zu nehmen \u2013 du bist allerdings auf der sicheren Seite, wenn du dir<strong> den \u00dcbertrag der Urlaubstage schriftlich von deinem Arbeitgeber best\u00e4tigen l\u00e4sst.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Gut zu wissen:<\/strong> Sollte dir dein Arbeitgeber den Resturlaub bis zum 31. M\u00e4rz aus betrieblichen Gr\u00fcnden nicht gestatten k\u00f6nnen, kannst du Schadensersatz geltend machen. In der Regel l\u00e4uft dies darauf hinaus, dass du den ausstehenden Urlaub auch nach dem 31. M\u00e4rz nehmen darfst.<\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-image size-large\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"1024\" height=\"472\" src=\"https:\/\/www.advocard.de\/streitlotse\/wp-content\/uploads\/2014\/09\/Streitlotse-Resturlaub-busracavus-1024x472.jpg\" alt=\"Stethoskop und Kugelschreiber liegen auf einem Kalenderblatt.\" class=\"wp-image-24388\" title=\"Verf\u00e4llt Resturlaub? Das gilt bei K\u00fcndigung und Krankheit\" srcset=\"https:\/\/www.advocard.de\/streitlotse\/wp-content\/uploads\/2014\/09\/Streitlotse-Resturlaub-busracavus-1024x472.jpg 1024w, https:\/\/www.advocard.de\/streitlotse\/wp-content\/uploads\/2014\/09\/Streitlotse-Resturlaub-busracavus-300x138.jpg 300w, https:\/\/www.advocard.de\/streitlotse\/wp-content\/uploads\/2014\/09\/Streitlotse-Resturlaub-busracavus-768x354.jpg 768w, https:\/\/www.advocard.de\/streitlotse\/wp-content\/uploads\/2014\/09\/Streitlotse-Resturlaub-busracavus.jpg 1140w\" sizes=\"(max-width: 1024px) 100vw, 1024px\"><figcaption class=\"wp-element-caption\">\u00a9 iStock.com\/busracavus<\/figcaption><\/figure>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Rest\u00adur\u00adlaub nach Krankheit: Welchen Anspruch du bei Krank\u00admel\u00addung&nbsp;hast<\/h2>\n\n\n\n<p>Prinzipiell gilt: Wenn du wegen Krankheit nicht deinen <a href=\"https:\/\/www.advocard.de\/streitlotse\/arbeit-und-karriere\/weniger-urlaubsanspruch-bei-langer-krankheit-stimmt-das\/\">vollen <\/a>Urlaubsanspruch geltend machen kannst, dann \u00fcbertr\u00e4gt sich der Resturlaub automatisch auf das erste Quartal des Folgejahres. Erkrankst du beispielsweise im November und bist bis Ende des laufenden Kalenderjahres arbeitsunf\u00e4hig, bleiben dir f\u00fcr diese Zeit genehmigte, aber nicht genommene Urlaubstage erhalten.<\/p>\n\n\n\n<p>Bist du auch <strong>\u00fcber den 31. M\u00e4rz des Folgejahres hinaus krank, <\/strong>so darfst du deinen Resturlaub aus dem Vorjahr noch nach diesem Datum nehmen. Du solltest ihn jedoch so schnell wie m\u00f6glich nachholen.<\/p>\n\n\n\n<p>Angenommen, du bist ab besagtem November sogar \u00fcber mehrere Jahre hinweg krankgeschrieben. Dann w\u00fcrdest du theoretisch deinen Urlaubsanspruch \u00fcber diesen kompletten Zeitraum ansammeln. Damit dieser nicht ins Unermessliche steigt, hat das BAG eine Grenze festgelegt, wonach der Anspruch auf nicht genommenen Urlaub sp\u00e4testens 15 Monate nach dem betreffenden Urlaubsjahr erlischt (AZ 9 AZR 623\/10).<\/p>\n\n\n\n<p>Das hei\u00dft konkret: Wirst du Anfang November 2023 arbeitsunf\u00e4hig und zieht sich deine Erkrankung auch \u00fcber das komplette darauffolgende Kalenderjahr 2024, so erlischt dein restlicher Urlaubsanspruch aus 2023 sp\u00e4testens Ende Januar 2025. <strong>Allerdings gilt auch hier: <\/strong>Hat dich dein Arbeitgeber nicht explizit auf die restlichen Urlaubstage aus 2023 und den drohenden Verfall deines Anspruches hingewiesen, verj\u00e4hrt der Resturlaub nicht.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Rest\u00adur\u00adlaub bei K\u00fcndigung und Aufhebungsvertrag<\/h2>\n\n\n\n<p>Wenn du bei deinem Arbeitgeber k\u00fcndigst und du dir zustehende Urlaubstage nicht mehr nehmen kannst, ist es <strong>grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich, diesen <\/strong><a href=\"https:\/\/www.advocard.de\/streitlotse\/arbeit-und-karriere\/urlaubsanspruch-bei-arbeitgeberwechsel-kann-man-tage-mitnehmen\/\"><strong>Resturlaub gegen\u00fcber deinem neuen Arbeitgeber zu beanspruchen.<\/strong><\/a>Um diesen Anspruch geltend zu machen, solltest du jedoch nachweisen k\u00f6nnen, dass dir noch Urlaub zusteht. Dein bisheriger Arbeitgeber muss gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 2 BUrlG eine Bescheinigung \u00fcber bereits genommene und noch ausstehende Urlaubszeiten ausstellen. Wie viel Resturlaub dir bei einer K\u00fcndigung zusteht und wie du diesen berechnest, erf\u00e4hrst du <a href=\"https:\/\/www.advocard.de\/streitlotse\/arbeit-und-karriere\/urlaubsanspruch-bei-kuendigung-dies-steht-ihnen-zu\/\">hier.<\/a><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Wichtig: Auch bei einem Aufhebungsvertrag bleibt dein Anspruch auf Resturlaub erhalten.<\/strong> Unter gewissen Umst\u00e4nden kannst du allerdings ausdr\u00fccklich auf restliche Urlaubstage verzichten, sofern diese beispielsweise durch eine Abfindung abgegolten werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Rest\u00adur\u00adlaub auszahlen lassen: Dann ist es m\u00f6glich<\/h2>\n\n\n\n<p>Wechselst du deinen Job und hast bei deinem jetzigen Arbeitgeber noch nicht genommene Urlaubstage ausstehen, so k\u00f6nnen dir diese <a href=\"https:\/\/www.advocard.de\/streitlotse\/arbeit-und-karriere\/urlaub-auszahlen-lassen-wann-es-moeglich-ist\/\">unter bestimmten Voraussetzungen verg\u00fctet<\/a> werden. Laut \u00a7 7 Abs. 4 BUrlG ist das zum Beispiel m\u00f6glich, wenn du deinen Urlaubsanspruch bis zum Ende des Arbeitsverh\u00e4ltnisses<strong> teilweise oder gar nicht mehr geltend machen<\/strong> kannst. Dies kann der Fall sein, wenndie Anzahl deiner verbliebenen Urlaubstage die Zeit bis zum Besch\u00e4ftigungsende \u00fcbersteigt oder du bis dahin unverzichtbar f\u00fcr deinen Arbeitgeber bist.<\/p>\n\n\n\n<p>Sobald das Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis endet, hast du prinzipiell Anspruch auf die Auszahlung des sogenannten Urlaubsentgelts, wie das BAG urteilte (AZ 9 AZR 365\/10). Das gilt aber nicht f\u00fcr Resturlaub, den du noch vor dem Besch\u00e4ftigungsende antreten k\u00f6nntest.<\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-image size-large\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"1024\" height=\"472\" src=\"https:\/\/www.advocard.de\/streitlotse\/wp-content\/uploads\/2014\/09\/Streitlotse-Resturlaub-alvarez-1024x472.jpg\" alt=\"Frau sitzt mit Kleinkind im Arm am Schreibtisch im B\u00fcro und telefoniert.\" class=\"wp-image-24389\" title=\"Verf\u00e4llt Resturlaub? Das gilt bei K\u00fcndigung und Krankheit\" srcset=\"https:\/\/www.advocard.de\/streitlotse\/wp-content\/uploads\/2014\/09\/Streitlotse-Resturlaub-alvarez-1024x472.jpg 1024w, https:\/\/www.advocard.de\/streitlotse\/wp-content\/uploads\/2014\/09\/Streitlotse-Resturlaub-alvarez-300x138.jpg 300w, https:\/\/www.advocard.de\/streitlotse\/wp-content\/uploads\/2014\/09\/Streitlotse-Resturlaub-alvarez-768x354.jpg 768w, https:\/\/www.advocard.de\/streitlotse\/wp-content\/uploads\/2014\/09\/Streitlotse-Resturlaub-alvarez.jpg 1140w\" sizes=\"(max-width: 1024px) 100vw, 1024px\"><figcaption class=\"wp-element-caption\">\u00a9 iStock.com\/alvarez<\/figcaption><\/figure>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"Mutterschutz\">Rest\u00adur\u00adlaub bei Mut\u00adter\u00adschutz und nach der Elternzeit<\/h2>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Resturlaub, der vor dem Antritt der Elternzeit nicht mehr genommen werden konnte, gilt: <strong>Der Anspruch darauf bleibt auch w\u00e4hrend der Elternzeit erhalten. <\/strong>Die noch nicht genommenen Urlaubstage k\u00f6nnen nach der <a href=\"https:\/\/www.advocard.de\/streitlotse\/arbeit-und-karriere\/wiedereinstieg-nach-der-elternzeit-diese-rechte-hast-du\/\">R\u00fcckkehr aus der Elternzeit<\/a> geltend gemacht werden. Dabei muss der Arbeitgeber laut \u00a7 17 Abs. 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) den restlichen Urlaub im laufenden Kalenderjahr oder im darauffolgenden Jahr gew\u00e4hren. Der Erhalt des Urlaubsanspruchs gilt auch f\u00fcr die <a href=\"https:\/\/www.advocard.de\/streitlotse\/arbeit-und-karriere\/arbeitszeit\/urlaubsanspruch\/urlaubsanspruch-und-mutterschutz-deine-rechte-als-arbeitnehmerin\/\">Zeit des Mutterschutzes<\/a>, an den sich eine Elternzeit anschlie\u00dft.<\/p>\n\n\n\n<p>Gehst du beispielsweise im Oktober mit Anspruch auf Resturlaub in die Elternzeit und kehrst im April des darauffolgenden Jahres zur\u00fcck an deinen Arbeitsplatz, kannst du die noch nicht genommenen Urlaubstage aus dem Vorjahr geltend machen.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch erlischt dein Anspruch auf den Resturlaub nicht, sollte sich nach der ersten Elternzeit eine zweite Elternzeit anschlie\u00dfen. <strong>Endet dein Arbeitsverh\u00e4ltnis bei R\u00fcckkehr aus der Elternzeit <\/strong>und du konntest deinen Resturlaub nicht mehr nehmen, so muss dieser verg\u00fctet werden (\u00a7 17 Abs. 3 BEEG). Dies gilt \u00fcbrigens auch, wenn dein Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis w\u00e4hrend der Elternzeit endet.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern wird durch das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Doch welche Bestimmungen gelten f\u00fcr Resturlaub? Kann dieser in das Folgejahr mitgenommen oder ausbezahlt werden? Was f\u00fcr restliche Urlaubstage bei K\u00fcndigung, Krankheit oder Elternzeit gilt und ob Resturlaub verfallen kann, erf\u00e4hrst du in diesem Artikel. Es gibt Streit zwischen dir und deinem Arbeitgeber wegen Urlaubstagen? 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