5. September 2017, 15:26 Uhr
Vorrechte für geteilte Autos Carsharing-Gesetz: Wie Nutzer profitieren können
Zum 1. September 2017 ist das Carsharing-Gesetz (CsgG) in Kraft getreten. Wer Carsharing nutzt und sich mit anderen ein Auto teilt, kann bald profitieren – zum Beispiel indem er keine Parkgebühren zahlen muss.
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Carsharing-Gesetz soll nachhaltige Mobilität stärken
Gemeinsam haben das Bundesverkehrsministerium und das Bundesumweltministerium ein Gesetz vorangetrieben, das die Grundlage für bessere Bedingungen für Carsharing in Deutschland bilden soll. Das Gesetz zur Bevorrechtigung des Carsharing – wie das Carsharing-Gesetz vollständig heißt – trägt dem Trend Rechnung, dass immer weniger Menschen in Deutschland ein eigenes Fahrzeug besitzen. Anfang 2017 waren bereits 1,7 Millionen Carsharing-Kunden registriert. Es gibt sowohl stationsbasierte Anbieter als auch sogenannte Free-Floating-Modelle ohne festes Stationsnetz. 10,4 Prozent der Carsharing-Flotten sind Elektroautos.
Kennzeichnung als Carsharing-Auto ist Voraussetzung
Das Gesetz definiert zunächst mehrere Begriffe aus dem Bereich Carsharing. Es legt außerdem fest, dass nur Fahrzeuge, die eindeutig als Carsharing-Autos gekennzeichnet sind, von den geplanten Vorrechten profitieren. Wie diese Kennzeichnung genau auszusehen hat, muss allerdings noch geregelt werden. Unerheblich ist aber das jeweilige Anbietermodell: Die Vorrechte gelten für alle Varianten.
Einsparungen bei den Parkgebühren
Das Carsharing-Gesetz soll die Grundlage sein, auf der die Länder und Kommunen ihre eigenen Gesetze und Gebührenordnungen entwickeln. Ihnen wird erlaubt, spezielle Parkflächen eigens für Carsharing-Fahrzeuge auszuweisen. Diese können auch von den Parkgebühren befreit werden. Nutzer solcher Angebote müssten sich dann keine Gedanken mehr um einen Parkschein machen. Zur Kennzeichnung solcher Parkplätze wurde bereits ein Verkehrszeichen entwickelt: Unter dem Schild mit dem blau-weißen P sind mehrere Personen und ein geteiltes Auto zu sehen.
Carsharing-Stellplätze im öffentlichen Verkehrsraum
Anbieter mit einem Netz von Stationen können diese künftig unter Umständen auch im öffentlichen Verkehrsraum einrichten. So sollen die Stellplätze besser an den öffentlichen Nahverkehr angebunden werden und auch für Radfahrer und Fußgänger besser erreichbar sein. Dazu entscheidet ein transparentes Auswahlverfahren darüber, welcher Anbieter den Zuschlag für einen bestimmten Ort bekommt.
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