Nahaufnahme: Handwerker mauert eine Hauswand Gina Sanders, Fotolia

21. Oktober 2015, 14:10 Uhr

BGH-Urteil Schwarz­ar­beit: Strafe und kein Recht auf Gewährleistung

Als Bauherr haben Sie das Recht auf ein Ergebnis, das frei von Mängeln ist. Dieses wird Ihnen gesetzlich zugesichert. Es sei denn Sie beschäftigen Schwarzarbeiter. Dann folgt die Strafe bei Fuß und Sie haben das Nachsehen.

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Anwalt für privates Baurecht Nikolaus Hantke, von der Kanzlei Dr. Herzog und Kollegen sagt: „Zum Zeitpunkt der Bau-Abnahme muss Ihr Eigenheim oder die in Auftrag gegebene Sache den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen. Falls nicht, können Sie Ansprüche geltend machen und das auch noch mehrere Jahre später.“ Haben Sie eine Firma unter der Hand beauftragt, sieht die Rechtslage jedoch anders aus.

In dieser Situation befand sich ein Hausbesitzer, der sein Dach erneuern ließ. Er beauftragte ein Handwerksunternehmen und ließ sich bewusst auf Schwarzarbeit ein. Um sich gegenseitig abzusichern, schlossen Eigentümer und Fachmann einen Vertrag. Darin wurde der Lohn des Handwerkers festgesetzt und die Rückzahlungsbedingungen, falls es Mängel am Dach geben sollte. Wie das Schicksal es wollte, passierte genau das. Der Hausbesitzer stellte wenig später fest, dass das beauftragte Dach schadhaft war. Der Vertrag wurde gebrochen, weshalb der Bauherr einen großen Teil der gezahlten Leistungen zurückverlangte. Doch der Handwerker weigerte sich und der Fall landete vor Gericht.

Bei Schwarz­ar­beit: Strafe und keine Rückzahlung

Der Bundesgerichtshof entschied im Urteil VII ZR 216/14, dass der Bauherr keine Rückzahlung erhält, weil er durch die Schwarzarbeit selbst zum Gesetzesbrecher wurde. Beide Parteien haben in der vorausgegangenen Rechnung bewusst auf die Ausweisung von Steuernummer und Umsatzsteuer verzichtet und sich damit nach § 1 SchwarzArbG der Schwarzarbeit schuldig gemacht. Nikolaus Hantke erklärt: „Da der Vertrag gebrochen und Mängel am Dach festgestellt wurden, kann der klagende Bauherr grundsätzlich eine Rückzahlung verlangen. Doch bei Schwarzarbeit hat er absolut keinen Anspruch auf Erstattung. Schwarzarbeit wird vom Bund vehement bekämpft. Der BGH ließ beim Urteilsspruch daher keine Gnade walten und missbilligt Schwarzarbeit.“

Keine Chance für Schwarz­ar­beit – Strafe folgt

Doch was bedeutet das Urteil für Sie? Egal ob mit oder ohne Vertrag, Schwarzarbeit ist immer illegal. Falls Sie Reparaturen oder größere bauliche Veränderungen vornehmen lassen wollen, sollten Sie grundsätzlich immer einen ehrlichen Profi ans Werk lassen. Achten Sie darauf, dass auf allen Rechnungen die Umsatzsteuer verzeichnet ist, denn dann kann eine Wiedergutmachung im Schadensfall rechtlich durchgesetzt werden. Lassen Sie sich keinesfalls auf zwielichtige Geschäfte ein, auch wenn Sie damit womöglich einige Euro sparen könnten. Seien Sie sich darüber im Klaren, dass Sie bei baulichen Mängeln immer einen Anspruch auf Gewährleistung haben. Das bedeutet, Sie haben ein Recht auf Instandsetzung und können darauf bestehen, dass Sie am Ende ein Produkt erhalten, das genau so geschaffen ist, wie Sie es im Vertrag vereinbart haben. Wird diese Vereinbarung gebrochen und es werden Mängel sichtbar, steht Ihnen Ihre Versicherung mit Rat und Tat zur Seite. Doch Hände weg von Schwarzarbeit. Strafe ist das einzige, was im Ernstfall auf Sie zukommt – eine Erstattung baulicher Mängel, gibt es in diesem Fall nicht.

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