Halloween-Streiche: Sachbeschädigung und weitere Rechtsfragen. Ein Halloween-Kürbis mit geschnitztem Gruselgesicht. irontrybex, Fotolia

28. Oktober 2016, 8:06 Uhr

Rechtliche Konsequenzen Halloween-Streiche: Sach­be­schä­di­gung und weitere Rechtsfragen

Vermeintlich harmlose Halloween-Streiche können aus dem Ruder laufen und die Grenze zur Sachbeschädigung überschreiten. Auch weitere rechtliche Konsequenzen sind zu bedenken – nicht zuletzt im Zusammenhang mit dem Phänomen der Horror-Clowns, die Passanten oft nicht nur erschrecken, sondern bedrohen und angreifen.

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Halloween-Streiche: Harmlos oder Sachbeschädigung?

"Süßes, sonst gibt's Saures" – mit dieser Forderung ziehen am 31. Oktober abends viele Kindergruppen von Tür zu Tür. Erweisen sich die Nachbarn als Halloween-Muffel und verweigern die Süßigkeitenspende, folgen oft Halloween-Streiche als "Strafe". Konfetti im Briefkasten oder eine mit Toilettenpapier eingewickelte Mülltonne ärgern zwar den Eigentümer, stellen aber noch keine Sachbeschädigung dar. Kritisch wird es zum Beispiel beim Einsatz von Farbbomben und Böllern, deren Spuren sich nicht ohne Weiteres entfernen lassen, und spätestens bei eingeworfenen Fensterscheiben geht der Spaß zu weit. Kindergruppen sollten immer von einem Erwachsenen begleitet werden, der die Aufsicht übernimmt und den manchmal übermotivierten kleinen Gespenstern und Hexen klar macht, wo die Grenzen zur Sachbeschädigung liegen.

Wer haftet für Halloween-Streiche?

Bei jüngeren Kindern können die Eltern für entstandene Schäden haftbar gemacht werden, insbesondere, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzen und die Kinder allein losziehen lassen. Ab sieben Jahren müssen Kinder je nach Einsichtsfähigkeit und Situation möglicherweise bereits selbst haften. Jugendlichen ab 14 Jahren droht bei Halloween-Streichen mit Sachbeschädigung eine erzieherische Maßnahme, je nach Schadenshöhe zum Beispiel Sozialstunden.

RechtsschutzHorror-Clowns: Wann das Erschre­cken straf­recht­lich relevant wird

Überhaupt nicht lustig ist für ahnungslose Passanten die Begegnung mit sogenannten Horror-Clowns, die sie erschrecken oder gar mit einer Waffe bedrohen. Den Tätern droht eine Anzeige wegen Nötigung, die je nach Situation durchaus schon durch das Erschrecken gerechtfertigt sein kann. Erleidet das Opfer einen Schock oder verletzt sich beim Weglaufen, ist der Tatbestand der Körperverletzung erfüllt, die in der Regel mit einer Geldstrafe geahndet wird. Bewaffnete Horror-Clowns riskieren möglicherweise sogar eine Freiheitsstrafe. Steht jemand allerdings nur als Horror-Clown kostümiert an einer Straße und greift niemanden aktiv an, ist dies nicht strafbar.

Wer von Horror-Clowns angegriffen wird, darf sich gemäß § 32 Strafgesetzbuch zur Wehr setzen – es handelt sich dann um Notwehr. Dies gilt auch, wenn Sie andere beschützen. Damit Ihr Handeln straffrei bleibt, dürfen Sie jedoch nur die Mittel einsetzen, die ausreichen, um den gegenwärtigen Angriff abzuwenden. Die Polizei empfiehlt grundsätzlich, sicherheitshalber lieber auf Abstand zu gehen und der Begegnung mit Horror-Clowns nach Möglichkeit auszuweichen.

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