25. April 2016, 14:20 Uhr
Hungerlohn Urteil: Stundenlohn von 3,40 Euro ist sittenwidrig
Ein Arbeitgeber, der einer bei ihm angestellten Pizzafahrerin einen Stundenlohn von 3,40 Euro gezahlt hatte, muss dem Jobcenter laut einem aktuellen Urteil Geld erstatten. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg erachtete die Vergütung als Hungerlohn und damit als sittenwidrig. Durch den niedrigen Lohn war die Frau auf höhere Leistungen zur Grundsicherung vom Jobcenter angewiesen.
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Vor Einführung des gesetzlichen Mindestlohns hatte ein Restaurantbetreiber einer bei ihm als Pizzafahrerin angestellten Frau in den Jahren 2011 bis 2014 monatlich pauschal 136 Euro für 35 bis 40 Stunden Arbeit im Monat gezahlt. Das entsprach im Durchschnitt einem Stundenlohn von 3,40 Euro. Die Frau bezog außerdem Grundsicherung. Diese fiel durch den geringen Lohn deutlich höher aus, als es bei einem üblichen Stundenlohn nötig gewesen wäre. Das Jobcenter forderte von dem Arbeitgeber vor Gericht die Erstattung der Differenz in Höhe von rund 5.700 Euro.
Das Landesarbeitsgericht gab der Klage statt. Die Richter bewerteten den gezahlten Stundenlohn als Hungerlohn und damit als sittenwidrig (AZ 15 Sa 2258/15). Auch bei einer Vollzeittätigkeit werde damit kein Einkommen erzielt, das zum Leben ausreiche. Gemäß § 138 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist die Vereinbarung solcher Löhne unwirksam. Anhand von Feststellungen des statistischen Landesamtes hatte das Jobcenter die vor Ort übliche Vergütung ermittelt und war für 2011 auf einen Stundenlohn von 6,77 Euro gekommen. Dieser Wert erhöhte sich bis zum Jahr 2014 auf 9,74 Euro, die pro Stunde eigentlich hätten gezahlt werden müssen. Den sich dadurch ergebende Differenzbetrag von rund 5.700 Euro muss der Arbeitgeber an das Jobcenter zahlen. Eine Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.
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