19. Juli 2016, 15:54 Uhr
Gerichtsurteil Sozialversicherungspflicht auch bei Outsourcing
Durch Outsourcing an einen externen Dienstleister hatte eine Bank versucht, die Sozialversicherungspflicht zu umgehen und so Beiträge einzusparen. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg verpflichtete das Unternehmen jetzt aber zur Nachzahlung dieser Abgaben. Dabei war entscheidend, dass es sich nach Ansicht des Gerichts um eine abhängige Beschäftigung handelte.
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Das Kreditinstitut hatte die Zahl seiner angestellten Reinigungskräfte stark reduziert und mit den Reinigungsarbeiten stattdessen einen externen Dienstleister beauftragt. Für das Outsourcing existierte kein schriftlicher Vertrag und der Dienstleister rechnete auf Stundenbasis ab. Bei einer Betriebsprüfung stellte die Deutsche Rentenversicherung fest, dass dadurch die Sozialversicherungspflicht umgangen worden war, und verlangte von der Bank eine Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 13.000 Euro. Vor dem Sozialgericht Karlsruhe war eine Klage der Bank gegen diese Forderung zunächst erfolgreich. Das Gericht sah eine selbstständige und weisungsfreie Tätigkeit gegeben.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschied jedoch anders und erklärte in seinem Urteil, die Bank könne die Sozialversicherungspflicht nicht auf diese Weise umgehen, sondern sei zur Zahlung der Beiträge verpflichtet (AZ L 4 R 903/15). Dabei war die Arbeitsweise des Dienstleisters entscheidend: Dieser habe exakt dieselben Aufgaben übernommen wie zuvor die sozialversicherungspflichtig beschäftigte Reinigungskraft. Wie ein Arbeitnehmer sei er in die Abläufe des Unternehmens eingebunden gewesen und habe seine Arbeitszeit nicht frei wählen können. Er habe außerdem Reinigungsmittel und Gerätschaften von der Bank gestellt bekommen und keine eigenen Betriebsmittel eingesetzt.
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