Reisemängel: Alles, was du als Urlauber wissen musst © iStock.com/Yelizaveta Tomashevska

10. Mai 2022, 11:38 Uhr

Themenseite Rei­se­män­gel: Alles, was du als Urlauber wissen musst

Der Flug ist verspätet, das Hotel überbucht oder der Strand eine Baustelle? Und schon ist die Urlaubfreude dahin. Solche Reisemängel musst du bei Pauschalreisen nicht hinnehmen, sondern kannst in der Regel den Reisepreis mindern und manchmal sogar eine Entschädigung verlangen. Wie du Reisemängel geltend machst, welche Fristen gelten und wie du den Schadensersatz berechnest, erfährst du hier.

Inhalt

Was ist ein Reisemangel und wann kann ich ihn geltend machen? >>

Flugverspätung und Co.: Wann bekomme ich eine Entschädigung? >>

Baulärm, Ungeziefer, Dreck: Reisemängeltabellen geben Orientierung >>

Abhilfe, Ersatz, Kündigung: Deine Ansprüche bei Reisemängeln >>

Wie berechne ich eine Reisepreisminderung? >>

Wie zeige ich Reisemängel richtig an? >>

Defi­ni­ti­on: Was ist ein Rei­se­man­gel und wann kann ich ihn geltend machen?

Ein Reisemangel liegt gemäß § 651i Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der Regel vor, wenn die Leistungen, die Urlauber erhalten,

  • von den vorher beschrie­be­nen oder schrift­lich zuge­si­cher­ten Leis­tun­gen deutlich abweichen 
  • oder wenn sie stark verspätet bezie­hungs­wei­se gar nicht erbracht werden 

und dies für die Reisenden einen erheblichen Nachteil darstellt. Von einem Reisemangel spricht man in rechtlicher Hinsicht üblicherweise nur bei Pauschalreisen, also Komplettpaketen etwa aus Flug und Hotel, die du bei einem einzigen Anbieter buchst.

Hat der Reiseveranstalter auf solche Einschränkungen schon vor dem Reiseantritt hingewiesen, können Urlauber den Umstand üblicherweise aber nicht mehr als Reisemangel geltend machen. Insbesondere dann nicht, wenn sie noch ausreichend Zeit und Gelegenheit für eine Umbuchung gehabt hätten. So entschied beispielsweise das Amtsgericht München im Fall einer Baustelle am Strand, über die sich Urlauber ärgerten.

Ob Reisemangel oder anderer Urlaubs-Ärger: Bei Streit mit einem Reiseveranstalter sichern wir dich ab. >>

Flug­ver­spä­tung und Co.: Wann bekomme ich eine Entschädigung?

Flugverspätung oder Flugausfall auf dem Weg in den Urlaub? Das ist ärgerlich – aber als Passagier hast du gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung unter gewissen Voraussetzungen Ansprüche auf eine pauschale Entschädigung.

Junge Frau läuft im Sonnenschein zur Eingangstreppe eines Flugzeugs.

© istock.com/VladTeodor

Fluggastrechte: Deine Ansprüche bei Flugverspätung und Co.

Welche Rechte und Ansprüche du als Fluggast hast, erfährst du auf unserer Themenseite „Fluggastrechte“.

Eine doppelte Entschädigung – nämlich vom Reiseveranstalter und von der Airline – ist nicht vorgesehen, wie ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs im Juli 2019 bestätigt hat (AZ C-163/18). Auch der BGH schloss sich 2019 dieser Rechtsprechung an. Im konkreten Fall ging es um einen komplett annullierten Flug im Rahmen einer Pauschalreise.

Trotzdem solltest du immer auch den Reiseveranstalter über Flugverspätungen und andere Unannehmlichkeiten rund um die An- und Abreise informieren, denn es können sich weitere Ersatzansprüche ergeben. Zum Beispiel, wenn du am Ende deiner Pauschalreise wegen außergewöhnlicher Umstände nicht wie geplant nach Hause zurückbefördert werden kannst. In diesem Fall muss der Reiseveranstalter dir zwar keine Entschädigung, aber eine Ersatzunterkunft zahlen.

Baulärm, Unge­zie­fer, Dreck: Rei­se­män­gel­ta­bel­len geben Orientierung

Auch wenn die Anreise reibungslos geklappt hat, können am Urlaubsort noch einige unangenehme Überraschungen auf dich warten – etwa Baulärm vor dem Balkon, Schimmel an der Zimmerwand oder ein komplett überbuchtes Hotel. Im konkreten Fall ist es gut zu wissen, ob das Ärgernis als Reisemangel gilt.

Krank im Urlaub: Ein Reisemangel?

Im Urlaub krank zu werden, wünscht sich niemand. Ein Reisemangel kann das sein, wenn der Reiseveranstalter die Ursache für deine Erkrankung zu verantworten hat

Mehr erfahren

Ein junger Mann in Badeshorts hält einer jungen Frau im Bikini ein Handtuch an den Kopf.

Halfpoint, Fotolia

Sogenannte Reisemängeltabellen wie die Frankfurter Tabelle oder die Kemptener Tabelle können dir als Orientierungshilfe dienen. Hier wird eine Vielzahl verschiedener Reisemängel nach Kategorien wie Unterkunft, Verpflegung oder Transport dargestellt.

Einige typische Fälle von Reisemängeln:

Hotel überbucht: Laut geltendem Pauschalreiserecht handelt es sich bei einer Überbuchung grundsätzlich um einen Reisemangel, aus dem Urlauber entsprechende Rechte ableiten können. Welche das sind, erfährst du in unserem Ratgeber zum Thema.

Baulärm ist in vielen Fällen ein anerkannter Reisemangel – vorausgesetzt, du wurdest bei der Buchung nicht ausdrücklich darüber informiert. Wenn du von der lauten Baustelle vor deinem Hotelzimmer vor Reiseantritt nichts wusstest und nun um deine Erholung fürchtest, kannst du das als Reisemangel geltend machen – wie, verrät dir unser Ratgeber zum Thema.

Schimmel oder Schmutz im Hotelzimmer: In der Regel ist sichtbarer Schimmelbefall ein Reisemangel, den du sofort dem Reiseveranstalter melden solltest. Ebenso eine starke Verschmutzung, die nicht zeitnah entfernt wird oder nicht entfernt werden kann.

Insekten und Ungeziefer: In wärmeren Klimazonen sind Kakerlaken und diverse Echsenarten schlicht landestypisch. Verirren sich einzelne ungefährliche Tiere in das Hotelzimmer, stellt das nach Auffassung der meisten Gerichte daher zwar eine Unannehmlichkeit dar, aber keinen Reisemangel. Anders liegt der Fall, wenn du beispielsweise von Bettwanzen gebissen wirst. Solche Beeinträchtigungen müssen Urlauber nicht hinnehmen, wie etwa das Amtsgericht Bad Homburg geurteilt hat (AZ 2 C 2428/96-18).

Pool nicht nutzbar: Grundsätzlich gilt für alle Einrichtungen des Urlaubshotels: Was im Katalog oder Reisevertrag zugesagt wurde, muss auch vorhanden und nutzbar sein. Sonst ist es ein Reisemangel.

Strand zu weit entfernt: Wenn dir die unmittelbare Nähe zum Strand wichtig ist, solltest du die Katalogbeschreibung bereits vor der Buchung Wort für Wort prüfen. Hier drücken sich Reiseveranstalter häufig vage aus – denn was sie nicht konkret zusichern, müssen sie auch nicht leisten.

Klassiker sind zum Beispiel Ausdrücke wie:

  • „Hotel in unmit­tel­ba­rer Nähe zum Meer“ – das kann auch heißen: zum Hafen oder zu einer Steil­küs­te, nicht zwingend zum Badestrand.
  • „Strand innerhalb von zehn Minuten zu erreichen“ – das kann auch heißen: mit dem Auto.

Je konkreter dir die Nähe zum Badestrand zugesichert wurde, desto eher hast du eine Chance, einen Reisemangel geltend zu machen, falls das nicht den Tatsachen entsprechen sollte. „Der Strand ist vom Hotel aus innerhalb von fünf Minuten fußläufig zu erreichen.“ ist schon eine relativ konkrete Angabe.

Kein Schnee trotz Schneegarantie im Skiurlaub: Das kann unter bestimmten Bedingungen bei einer Pauschalreise als Reisemangel gelten. Mehr dazu erfährst du hier.

INFO

Quarantäne im Urlaub: Wenn das Urlaubsziel plötzlich Corona-Hotspot ist

Die Corona-Pandemie hat so einige Reisepläne zunichte gemacht. Nicht selten hieß es vor oder nach dem Urlaub: Testen, Bangen und im schlimmsten Fall Quarantäne. Umso ärgerlicher, wenn ein Test im Urlaubsgebiet positiv ausfällt oder die Region plötzlich als Hotspot eingestuft wird. Doch gelten dadurch entstandene Unannehmlichkeiten als Reisemängel?

Alles rund um Reisen und Corona erfährst du in unserem Ratgeber zum Thema. >>

Abhilfe, Ersatz, Kündigung: Deine Ansprüche bei Reisemängeln

Wenn im Urlaub etwas nicht so läuft, wie du es erwartet hast, ist der erste Schritt: Melde dich bei deinem Reiseveranstalter und bitte ihn, Abhilfe zu schaffen. Dazu ist er gemäß § 651i Absatz 3 Nummer 1 BGB verpflichtet.Denn natürlich hast du einen Anspruch darauf, die Leistungen zu erhalten, die du gebucht hast.

Manche Mängel entstehen schnell, sind aber ebenso schnell behoben: Bei einer kaputten Klimaanlage im Hotelzimmer kann der Reiseveranstalter zum Beispiel auf deinen Hinweis hin einen Handwerker anfordern.

Wichtig dabei: Nicht im Stillen ärgern und auf Entschädigung hoffen, sondern den Schaden gleich melden und so dem Reiseveranstalter die Chance zum Nachbessern geben. Außerdem musst du zur Behebung des Mangels eine angemessene Frist setzen, es sei denn, es ist sofortiges Handeln geboten.

Falls der Reiseveranstalter nicht reagiert oder sofortiges Handeln geboten ist, hast du gemäß § 651i Absatz 3 Nummer 2 BGB das Recht, selbst Abhilfe zu schaffen und dir später die möglichen entstandenen Kosten vom Reiseveranstalter ersetzen zu lassen. Du solltest dabei allerdings abwägen und sicherheitshalber nicht zu weit in Vorleistung gehen.

Auf Ersatzleistungen hast du gemäß § 651i Absatz 3 Nummer 3 BGB zum Beispiel Anspruch, wenn keine Abhilfe möglich oder das Problem so gravierend ist, dass der Reiseveranstalter es nicht beheben (lassen) kann. Ist aber der angebotene Ersatz, zum Beispiel ein anderes Hotelzimmer, nicht gleichwertig, musst du das nicht akzeptieren und kannst zum Beispiel eine Reisepreisminderung verlangen – mehr dazu unten.

Vorzeitiger Urlaubsabbruch: Das Recht auf Kündigung deines Reisevertrags hast du gemäß § 651i Absatz 3 Nummer 5 BGB bei gravierenden Reisemängeln, sofern innerhalb der gesetzten Frist keine Abhilfe geschaffen wurde und du auch keine gleichwertige Ersatzleistung angeboten bekommst. Aber keine Sorge: Zurückbefördern muss der Reiseveranstalter dich trotzdem. 

Reisemängel auf einer Kreuzfahrt

Du hast dich auf deine Kreuzfahrt gefreut und ärgerst dich nun über Reisemängel auf dem Schiff? Infos zu deinen Ansprüchen liefert die Würzburger Tabelle.

Ein Kreuzfahrtschiff vor einer Palme im türkisen Wasser.

NAN, Fotolia

Wie berechne ich eine Reisepreisminderung?

An erster Stelle sollte also immer der Versuch stehen, sich mit dem Reiseveranstalter zu einigen und Abhilfe herbeizuführen. Scheitern jedoch alle Versuche, den Mangel zu beheben, dann entstehen dir unter bestimmten Umständen Ansprüche auf Reisepreisminderung und/oder eine Entschädigung.

Reisepreisminderung: Für den Zeitraum, in dem der Reisemangel besteht und nicht beseitigt ist, mindert sich der Reisepreis anteilig. Das ist in § 651m BGB geregelt. Und das bedeutet: Du kannst bei nachgewiesenen Reisemängeln auf einen finanziellen Ausgleich bestehen und musst keine andere Entschädigung akzeptieren – etwa einen Reisegutschein.

Orientierungshilfe bieten dabei ebenso die Urteilssammlungen wie die Frankfurter Tabelle und die Kemptener Reisemängeltabelle. Sie listen neben Reisemängeln jeweils zahlreiche Fälle auf, in denen Gerichte über die Ansprüche von Urlaubern bei Mängeln im Urlaub entschieden haben, und geben an, ob und um wie viel Prozent der Reisepreis gemindert werden durfte.

Einige Beispiele aus der Frankfurter Tabelle zeigen auf, wie unterschiedlich hoch die Reisepreisminderung in Prozent je nach Mangel ausfallen kann:

Frankfurter Tabelle
Frank­fur­ter Tabelle

Wichtig: Die Berechnung des tatsächlichen Prozentsatzes orientiert sich immer an der Intensität der Beeinträchtigungen. Auch wird das Verlangen nach Reisepreisminderung bei Lärm in der Nacht weniger erfolgreich sein, wenn du beispielsweise ein Zimmer mitten auf der Partymeile Mallorcas gebucht haben solltest.

Betroffene Urlauber können aus den Reisemängeltabellen zwar keine automatischen Ansprüche ableiten, aber sie erhalten eine Übersicht über typische Fälle und können somit leichter einschätzen, ob sich ein Rechtsstreit lohnt. Bleiben dann noch Fragen offen, kann im individuellen Fall ein Anwalt helfen.

Schadensersatz: Der steht dir bei Reisemängeln gemäß § 651n BGB gegebenenfalls zusätzlich zur Reisepreisminderung zu. Zu den Voraussetzungen gehört allerdings, dass der Mangel für den Reiseveranstalter vorhersehbar oder vermeidbar war und dass er nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht. Auch für „nutzlos aufgewendete Urlaubszeit“ kannst du eine Entschädigung verlangen.

Waschbecken mit offenem Wasserhahn aus dem braunes Wasser fliesst.
© iStock.com/cmannphoto

Wie zeige ich Rei­se­män­gel richtig an?

Diese Schritte sind wichtig, wenn du im Urlaub etwas zu bemängeln hast:

  1. Beweise sammeln: Wie du ein Män­gel­pro­to­koll aufnimmst und worauf du dabei achten solltest, liest du in unserem Ratgeber „Rei­se­män­gel dokumentieren“.
  2. Mangel sofort der Rei­se­lei­tung bezie­hungs­wei­se dem Rei­se­ver­an­stal­ter melden und um Abhilfe bitten.

Das weitere Vorgehen hängt davon ab, wie der Reiseveranstalter reagiert und ob der Mangel schnell behoben werden kann. Im Extremfall bist du bei Reisemängeln sogar zur Kündigung berechtigt – wie oben beschrieben.

Nach dem Urlaub ist eine Frist zu beachten, um deine Rechte geltend zu machen:

  • Seit Juli 2018 gilt in Deutsch­land: Du hast grund­sätz­lich nach Ende der Reise zwei Jahre Zeit, um Ansprüche auf Rei­se­preis­min­de­rung wegen eines Mangels schrift­lich beim Rei­se­ver­an­stal­ter geltend zu machen.
  • Du solltest jedoch lieber früher als später handeln. Denn je mehr Zeit seit dem Urlaub vergangen ist, desto schwie­ri­ger wird es häufig, Mängel nach­zu­wei­sen – und desto länger musst du auf deine Erstat­tung warten.

Das gehört in dein Schreiben an den Reiseveranstalter:

  • eine Liste der auf­ge­tre­te­nen Reisemängel
  • wenn vorhanden: Fotos der Mängel
  • wenn vorhanden: die Namen möglicher Zeugen
  • die Ansprüche, die du konkret anmeldest, also die genaue Summe, um die der Rei­se­preis gemindert werden soll – hier hilft wieder ein Blick in die Reisemängeltabellen
  • eine Frist, die du dem Rei­se­ver­an­stal­ter setzt, um dir das Geld auf dein Konto zu überweisen
  • deine Kon­to­da­ten

Wichtige Voraussetzung für die Reisepreisminderung: Du musst den Mangel bereits im Urlaub deinem Reiseveranstalter gemeldet haben, damit dieser die Gelegenheit hatte, für Abhilfe zu sorgen. Und zur Erinnerung: Du musst als Ausgleich keinen Reisegutschein annehmen. Wenn der Reisemangel erwiesen ist, muss der Reiseveranstalter dir die Preisminderung auszahlen.

Reagiert der Reiseveranstalter nicht oder ist die Antwort nicht zufriedenstellend, solltest du dir rechtlichen Beistand suchen, der dich beim nächsten Schritt unterstützt – zum Beispiel bei einem Mahnbescheid.

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Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.

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