Die Kündigung der betriebliche Altersvorsorge ist in der Regel nicht möglich Jeanette Dietl, Fotolia

21. Juni 2018, 9:22 Uhr

Darf ich eigentlich? Betrieb­li­che Alters­vor­sor­ge kündigen: Geht das?

Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) kündigen: Wenn das Geld einmal knapp wird oder eine größere Anschaffung geplant ist, könnte man auf diese Idee kommen.  Aber geht das überhaupt? Und was ist, wenn man den Arbeitgeber wechselt?

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Kündigung in der Regel nicht möglich

Die Betriebsrente gehört zusammen mit der gesetzlichen Rente und der privaten Vorsorge zu den wichtigsten Säulen der Altersvorsorge. Steuerliche Vorteile und die teilweise oder sogar vollständige Zahlung der Beiträge durch den Arbeitgeber machen sie besonders attraktiv. Dafür schreibt der Gesetzgeber eine Auszahlung der angesparten Erträge erst mit Eintritt des Rentenalters vor; eine vorzeitige Kündigung der betrieblichen Altersvorsorge ist daher in der Regel nicht möglich.

Es gibt allerdings wenige Ausnahmen, in denen Versicherer im Einzelfall einer Kündigung zustimmen können. Dazu muss zunächst geklärt werden, wer die Zahlungen an die bAV leistet: Arbeitgeber oder Arbeitnehmer. Zahlt der Arbeitgeber, hat der Mitarbeiter gar keinen Vertrag mit der Versicherung abgeschlossen und kann daher auch nicht kündigen. In diesem Fall muss zuerst der Arbeitgeber die Eigenschaft als Versicherungsnehmer schriftlich an den Beschäftigten übertragen.

Zahlt ein Mitarbeiter dagegen die Beiträge vollständig selbst aus seinem Bruttoeinkommen – die sogenannte Entgeltumwandlung – entfällt dieser Schritt und er kann kündigen. Das ändert aber nichts daran, dass er das angesparte Geld erst mit Erreichen des Rentenalters ausgezahlt bekommt. Dafür muss der Versicherte allerdings erhebliche Nachteile in Kauf nehmen:

  • Im Falle einer Kündigung werden Nach­zah­lun­gen der bis zu diesem Zeitpunkt ein­ge­spar­ten Steuern und Sozi­al­ab­ga­ben auf die ange­sam­mel­te Bei­trags­sum­me fällig. Warum? Eine betrieb­li­che Alters­vor­sor­ge wird vom Gesetz­ge­ber begüns­tigt: Bis zu einer gewissen Höhe sind die Beiträge sozi­al­ab­ga­ben- und steu­er­frei. Bei vor­zei­ti­ger Kündigung geht dieser Vorteil verloren.
  • Zusätz­lich erhebt der Ver­si­che­rer Verwaltungskosten.
  • Schlimms­ten­falls über­stei­gen diese Zahlungen aus Steuer- und Sozi­al­ver­si­che­rungs­ab­ga­ben und Ver­wal­tungs­ge­büh­ren sogar das ange­spar­te Versicherungsvermögen.

Alter­na­ti­ve: Beitragsfreistellung

Benötigt ein Arbeitnehmer das bereits angesammelte Guthaben nicht, möchte aber die monatlichen Beiträge einstellen oder auch nur reduzieren, gibt es eine Alternative zur Kündigung der betrieblichen Altersvorsorge: Die Beitragsfreistellung. Die Versicherung bleibt in diesem Fall bestehen, es werden jedoch keine oder niedrigere Beiträge gezahlt. Mit Erreichen des Rentenalters bekommt der Versicherte natürlich nur den Betrag ausgezahlt, den er bis zum Zeitpunkt der Beitragsfreistellung angespart hatte; die Betriebsrente fällt also geringer aus. Und: Die Versicherung berechnet für die Beitragsfreistellung möglicherweise Gebühren.

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Kann man bei einem Arbeitsplatzwechsel die betriebliche Altersvorsorge kündigen?  Auch für diese Fälle gibt es hinsichtlich der Kündigungsmöglichkeiten keine Ausnahme. Ein Mitarbeiter kann stattdessen die Versicherung entweder ruhen lassen oder in eine neue Betriebsrente übertragen – ein Rechtsanspruch darauf existiert allerdings erst für Verträge, die ab 2005 geschlossen wurden. Bei älteren Verträgen müssen alle beteiligten Parteien der Übertragung zustimmen.

Grundsätzlich bleiben die Ansprüche gegen die Versicherung auch bei einem neuen Arbeitgeber bestehen, denn sie sind unverfallbar. Ausnahme: Die Betriebsrente wird ausschließlich vom Arbeitgeber getragen. Gibt es keine spezielle Vereinbarung, ist die Unverfallbarkeit in diesen Fällen dann gegeben, wenn

  • die Zusage nach dem 1. Januar 2009 erteilt wurde,
  • min­des­tens fünf Jahre bestanden hat, und der Beschäf­tig­te vor dem Aus­schei­den aus dem Betrieb das 25. Lebens­jahr vollendet hat.
  • Wurde die betrieb­li­che Alters­vor­sor­ge schon vor dem 1. Januar 2001 zugesagt, ist sie unver­fall­bar, sobald der Arbeit­neh­mer das 30. Lebens­jahr vollendet hat.

Für Zusagen, die in dem Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2008 erfolgten, muss differenziert werden: Fand der Arbeitgeberwechsel vor dem 31. Dezember 2013 statt, muss der Arbeitnehmer das 30. Lebensjahr vollendet haben, danach nur noch das 25.

Abschließend bleibt festzuhalten: Die betriebliche Altersvorsorge zu kündigen ist in der Regel unmöglich und in Ausnahmefällen nur mit beträchtlichen finanziellen Einbußen möglich. Zur Reduzierung von monatlichen Belastungen sollte besser eine Beitragsbefreiung in Betracht gezogen werden.

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