Wegfall des Alles-oder-Nichts-Prinzip

Neben der vorvertraglichen Anzeigepflicht haben Sie auch während der Vertragslaufzeit Obliegenheiten zu erfüllen.

Hierzu gehört beispielsweise, Advocard und Ihren Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände eines Rechtsschutzfalles zu unterrichten sowie alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung Ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte.

Die Einhaltung der Obliegenheiten liegt in Ihrem Interesse. Die Nichterfüllung hat den Verlust des Versicherungsschutzes bei Eintritt des Versicherungsfalles oder ein Kündigungsrecht der Advocard zur Folge. Die Obliegenheiten umfassen Anzeige- und Verhaltenspflichten.

Das bisherige „Alles-oder-nichts-Prinzip“ entfällt. Hiernach verloren Sie bei leicht fahrlässiger Verletzung einer vor dem Versicherungsfall zu erfüllenden Obliegenheit Ihren Versicherungsschutz möglicherweise vollständig. Ebenfalls entfällt die Unterscheidung zwischen einer Obliegenheit vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls.

Wie ist die neue Regelung?

  • Vorsätzliche Obliegenheitsverletzungen können zur vollständigen Leistungsfreiheit führen, wobei der Vorsatz von Advocard zu beweisen ist.
  • Bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung steht Advocard nur ein quotales Leistungskürzungsrecht zu. Die grobe Fahrlässigkeit wird zwar vermutet, Advocard muss den Umfang der Leistungskürzung aber beweisen.
  • In den Fällen einer leicht fahrlässigen Verletzung von Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls ist Advocard nicht mehr leistungsfrei.

Advocard muss Sie über die Folgen von Obliegenheitsverletzungen aufklären.