Labrador liegt auf Holzfußboden chalabala, Fotolia

23. September 2015, 14:12 Uhr

Urteil des Monats Kratzer im Parkett – erhält der Vermieter Schadenersatz?

Sie kennen das sicher: Sobald der Wohnungsschlüssel umgedreht wird, flitzt Bello durch die Wohnung und freut sich wie ein Schneekönig: Endlich ist Herrchen wieder daheim! Oft bleiben neben einer feuchten Wange aber leider auch Kratzer im Parkett Ihrer Wohnung zurück.

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Obhut­s­pflicht des Mieters

Wenn das zu oft passiert, werden aus kleinen Schrammen schnell sichtbare Abschürfungen im teuren Holz-Fußboden. Das Landgericht Koblenz legt jetzt in zweiter Instanz fest (6 S 45/14), dass der Vermieter bei Kratzern im Parkett oder anderen Schäden in der Mietwohnung, die durch Tierhaltung entstanden sind, Anspruch auf Schadenersatz hat. Mietrechts-Anwalt Niklaus Hantke von der Kanzlei Dr. Herzog und Kollegen erklärt: „Dabei spielt es keine Rolle, ob die Tierhaltung genehmigt ist und Sie das Tier artgerecht halten oder nicht. Das Gericht beruft sich in diesem Fall auf die Obhutspflicht des Mieters, der die Wohnung pfleglich behandeln und vor Schäden bewahren muss.“

Wer haftet bei Kratzern im Parkett?

In erster Instanz hatte das Amtsgericht Koblenz dem Mieter sein gutes Recht zugesprochen: Der Vermieter müsse bei genehmigter Tierhaltung eine normale Abnutzung des Bodens hinnehmen. „Da je nach Art des Fußbodenbelags mit einer Verkratzung durch Hundepfoten zu rechnen ist, handelt es sich bei solchen Kratzern um eine Verschlechterung im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs“, weiß Hantke. Wenn das Tier jedoch regelmäßig scharrt oder springt, muss der Vermieter diese Schäden nicht mehr klaglos hinnehmen. Im vorliegenden Fall waren die Kratzer gravierend. Der Mieter habe, so das Gericht, seine Obhutspflicht verletzt und tiefe Kratzer im Parkett fahrlässig hingenommen.

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„Werden Schäden von Tieren angerichtet, die Besucher des Mieters mitbringen, so haften die Besucher. Der Mieter selbst haftet wegen Verletzung der Obhutspflicht, wenn die Beschädigung des Bodens absehbar war und er das Tier trotzdem in die Wohnung gelassen hat. Denn unter die Obhutspflicht fällt auch die Aufsicht des Hundehalters, der dafür sorgen muss, dass das Tier keine bleibenden Schäden am Mieteigentum hinterlässt“, sagt Nikolaus Hantke. Ist der Mieter auch der Hundehalter muss er laut Urteil alle Maßnahmen ergreifen, die in den normalen Alltag leicht zu integrieren sind und die Kratzern im Parkett vorbeugen. Um den Boden vor den Krallen des Tieres zu schützen, empfiehlt es sich beispielsweise, einen Teppich an der entsprechenden Stelle auszulegen. Das Landgericht Koblenz empfiehlt sogar das Anziehen von Hundesocken.

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Gehen Sie also am besten auf Nummer sicher und vermeiden Sie Streit mit dem Vermieter. Sie kennen Ihr Tier am besten: Richten Sie Bello, Mietzi oder Mucki einen sicheren Ort ein, der auf die natürlichen Bedürfnisse des Tieres abgestimmt ist. Dann kann sich Ihr tierischer Freund austoben und Sie brauchen keine Kratzer im Parkett zu befürchten. Haben Sie allgemeine Fragen zur Tierhaltung in Ihrer Mietwohnung, dann kontaktieren Sie Ihren Vermieter oder Ihre Hausverwaltung.

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