Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld 2022: Infos für Arbeitnehmer © istock.com/nortonrsx

6. Januar 2023, 9:30 Uhr

So geht’s richtig Kurz­ar­beit und Kurz­ar­bei­ter­geld 2023: Infos für Arbeitnehmer

Kurzarbeit hilft Unternehmen, in wirtschaftlich angespannten Situationen Personalkosten zu sparen. Die Beschäftigten verdienen dann weniger. Kurzarbeitergeld soll ihre Verluste auffangen. Aber wie viel steuert der Staat dazu und für wie lange?  In der Corona-Pandemie galten einige besondere Regelungen, von denen die meisten allerdings mittlerweile ausgelaufen sind.

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Kurz und knapp: Was ist Kurzarbeit?

Konjunkturflauten oder Krisen durch höhere Gewalt machen vielen Unternehmen schwer zu schaffen. Ihre Lieferketten brechen zusammen, Aufträge bleiben aus und der Umsatz schwindet. In der Folge haben die Beschäftigten zwangsläufig weniger zu tun und es entsteht ein beträchtlicher Arbeitsausfall.

Kommt ein Betrieb in eine solche wirtschaftliche Notlage, kann er für seine Belegschaft die regelmäßige Arbeitszeit verringern. Dazu muss er bei der Agentur für Arbeit Kurzarbeit anmelden. Das Unternehmen senkt so seine Kosten, weil es seinem Personal für die geringere Zahl an Arbeitsstunden entsprechend weniger Lohn und Gehalt zahlen muss.

Um den Verdienstausfall abzumildern, erhalten die Beschäftigten zusätzlich zu ihrem verringerten Einkommen eine Lohnersatzleistung, das sogenannte Kurzarbeitergeld. Das bekommen sie aus der Arbeitslosenversicherung.

Übrigens: Kurzarbeitergeld ist nicht mit Transferkurzarbeitergeld zu verwechseln. Dieses ist für Beschäftigte, die in eine Transfergesellschaft übergehen und auf diesem Weg eine neue Stelle finden sollen.

Vor­aus­set­zun­gen für Kurzarbeit

Ein Betrieb kann Kurzarbeit anmelden, wenn er aufgrund von wirtschaftlichen oder anderen unabwendbaren Gründen nicht mehr all seinen Beschäftigten das volle Gehalt zahlen kann. Dies regelt § 170 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III).

Bevor ein Unternehmen aber zu diesem einschneidenden Instrument greift, muss es andere Mittel gegen die Krise eingesetzt haben. Dazu zählt beispielsweise, dass es seiner gesamten Belegschaft oder Teilen davon eine kurzfristige und flexible Urlaubsregelung anbietet. Erst wenn solche Maßnahmen nicht helfen, darf der Arbeitgeber Kurzarbeit anmelden.

Eine weitere Voraussetzung: Die ursprüngliche Arbeitszeit ist in absehbarer Zeit wieder möglich. Das heißt, dass sich die Situation nach der Krise wieder normalisieren wird. Deshalb ist Kurzarbeit allgemein auf zwölf Monate befristet. In Ausnahmefällen ist eine Dauer von bis zu zwei Jahren möglich. Das setzt allerdings eine Rechtsverordnung der Bundesregierung voraus.

Wichtig: Während der gesamten Phase der Kurzarbeit darf das Unternehmen das betroffene Personal nicht entlassen und muss es weiter sozialversicherungspflichtig beschäftigen.

Beschäf­tig­te müssen der Kurz­ar­beit zustimmen

Bevor Betriebe Kurzarbeit anmelden, brauchen sie dafür die Zustimmung der betroffenen Mitarbeiter. So hat der Betriebsrat ein zwingendes Mitbestimmungsrecht. Er und die Unternehmensführung haben sich darüber in einer Betriebsvereinbarung zu verständigen.

Gibt es keinen Betriebsrat, muss sich das Unternehmen von jedem betroffenen Beschäftigten die Zustimmung zur Kurzarbeit geben lassen. Ohne diese Einwilligung ist der Antrag auf Kurzarbeit nicht rechtens.

Du hast das Gefühl, dass dein Arbeitgeber bei der Kurzarbeit schummelt und eigentlich genug zu tun wäre? Was du tun kannst, liest du in diesem Streitlotse-Ratgeber.

Drei Arbeitnehmer gucken auf einen Laptop
© istock.com/dolgachov

Corona: Geänderte Regeln für Kurz­ar­beit bis Ende Juni 2023

Angesichts der weitreichenden Auswirkungen der Corona-Pandemie auf viele Unternehmen hat die Bundesregierung einige neue, zeitlich begrenzte gesetzliche Grundlagen geschaffen und damit die Voraussetzungen für Kurzarbeit geändert. Sie sollten den Erhalt von Kurzarbeitergeld erleichtern.

Diese Vorgaben gelten seit dem 1. Juli 2022 und noch bis zum 30. Juni 2023, damit ein Betrieb Kurzarbeit anmelden kann:

  • Zehn Prozent einer Beleg­schaft müssen einen Ver­dienst­aus­fall von min­des­tens zehn Prozent zu befürch­ten haben.
  • Der Aufbau von negativen Arbeits­zeit­sal­den (Minus­stun­den) ist – anders als bei früheren Rege­lun­gen – nicht erforderlich.
  • Auch Leih­ar­bei­ter können aktuell Kurz­ar­bei­ter­geld erhalten.

Die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge für die Beschäftigten erstattet die Bundesagentur für Arbeit Arbeitgebern noch bis zum 31. Juli 2023, wenn sie ihren Beschäftigten während der Kurzarbeit eine Weiterbildung oder Qualifikation nach bestimmten Kriterien ermöglichen.

Für Arbeitnehmer galten zwischenzeitlich gelockerte Regelungen für den Zuverdienst, wenn sie ihr Kurzarbeitergeld mit anderen Jobs aufstockten. Seit dem 1. Juli 2022 gilt:

  • Einkünfte aus Nebenjobs, die schon vor Beginn der Kurz­ar­beit bestanden, wirken sich nicht auf das Kurz­ar­bei­ter­geld aus.
  • Einkünfte aus Nebenjobs, die nach Beginn der Kurz­ar­beit auf­ge­nom­men werden, werden auf das Kurz­ar­bei­ter­geld ange­rech­net. Das gilt jedoch bis zum 30. Juni 2023 nicht für Minijobs.
Mann arbeitet an einem Taschenrechner.
© istock.com/Ozkan Ongel

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Wie hoch die Lohnersatzleistung ausfällt, richtet sich nach dem jeweiligen Nettoentgeltausfall. In der Regel bedeutet das, dass das Kurzarbeitergeld rund 60 Prozent des sogenannten pauschalierten Nettoentgelts ausmacht. Lebt ein Kind mit im Haushalt, steigt der Anteil auf 67 Prozent. Ausgangsbasis ist der normale Jahresverdienst. Das bezieht auch eventuelles Weihnachts- und Urlaubsgeld mit ein. Von diesem Betrag werden abgezogen die Beiträge:

  • zur Sozi­al­ver­si­che­rung
  • zur Lohn­steu­er
  • zum Soli­da­ri­täts­zu­schlag

Was übrig bleibt, ist das Leistungsentgelt oder eben das pauschalierte Nettoentgelt. Weitere Informationen dazu sowie Hinweise zur Berechnung fasst die Agentur für Arbeit in einer Online-Tabelle zusammen.

FAZIT
  • Kurz­ar­beit kann der Arbeit­ge­ber nur bean­tra­gen, wenn unter anderem sämtliche betrof­fe­nen Mit­ar­bei­ter dieser Maßnahme zustimmen.
  • Kurz­ar­bei­ter­geld wird im Nor­mal­fall durch­ge­hend für bis zu zwölf Monate gezahlt. Die Corona-Son­der­re­ge­lun­gen dazu sind inzwi­schen ausgelaufen.
  • Die Höhe des Kurz­ar­bei­ter­gelds ent­spricht in der Regel 60 bezie­hungs­wei­se 67 Prozent des pau­scha­lier­ten Nettoentgelts.
  • Bis zum 30. Juni 2023 gelten noch einige Son­der­re­ge­lun­gen, die zum Beispiel den Bezug von Kurz­ar­bei­ter­geld vereinfachen.
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